Verfahrensgang

AG Haldensleben (Aktenzeichen 8 F 113/99)

 

Tenor

wird das Amtsgericht Haldensleben – Familiengericht – als zuständiges Gericht bestimmt.

 

Gründe

Für das Verfahren ist das Familiengericht zuständig, weil es sich bei dem vorgelegten Rechtsstreit um eine Familiensache im Sinne des § 621 Absatz 1 Nr. 8 ZPO handelt.

Die Rechtsnatur einer Drittwiderspruchsklage orientiert sich daran, welchem Rechtsgebiet das der Zwangsvollstreckung entgegengehaltene Recht zuzuordnen ist, nicht aber daran, welcher Anspruch durch die Zwangsvollstreckung realisiert werden soll. Im Falle der Drittwiderspruchsklage, mit welcher eine Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG verhindert werden soll, kommt es also darauf an, ob das der Versteigerung entgegengehaltene Recht im Familienrecht wurzelt; es ist dagegen unerheblich, daß die Auseinandersetzung einer Eigentumsgemeinschaft nach den §§ 749 Absatz 1 und 753 BGB selbst nicht familienrechtlicher Natur ist, auch wenn die Eigentümer Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind (BGH, NJW 1985, 3066, 3077).

Wird der Teilungsversteigerung im Rahmen der Drittwiderspruchsklage entgegengehalten, daß nach 1365 Absatz 1 BGB der Antrag auf Teilungsversteigerung der Zustimmung des klagenden Ehegatten bedürfe, so ist deshalb die Drittwiderspruchsklage eine Familiensache, weil die genannte Norm eine Bestimmung des ehelichen Güterrechts im Sinne des § 621 Absatz 1 Nr. 8 ZPO ist (OLG Hamm, FamRZ 1995, 1072, 1073; Zeller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 180 Ziffer 3.13 i). Umgekehrt liegt keine Familiensache vor, wenn – in der zitierten Entscheidung nach rechtskräftiger Scheidung – eine Anwendung des § 1365 Absatz 1 BGB nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls § 242 BGB einer Teilungsversteigerung entgegenstehen könnte (OLG Zweibrücken, FamRZ 1979, 839 f.).

Da die Klägerin geltend macht, das fragliche Grundstück sei das einzige Vermögen der Parteien, und unter dieser Voraussetzung § 1365 Absatz 1 BGB anwendbar wäre, ist demnach auch der vorliegende Fall eine Familiensache.

In entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO ist daher das Familiengericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.

 

Unterschriften

gez. Kleist VRiOLG, gez. Goerke-Berzau Ri'in OLG, gez. Dr. Grubert RiLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343731

FPR 2000, 221

OLGR-NBL 1999, 369

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