Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit spezifischer Gesamtstrafenbemessung II

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 I 3 StGB stellt einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei [...]] und OLG Bamberg, Beschl. v. 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei [...]]).

2. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 I 3 StGB ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (Anschluss an BGH und OLG Bamberg a.a.O.).

3. Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (Anschluss an BGH und OLG Bamberg a.a.O.).

 

Normenkette

StGB § 54 Abs. 1 S. 3; StPO § 349 Abs. 2, § 337 Abs. 1

 

Gründe

Die Revision des Angekl. ist offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 II StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Begründung der Gesamtstrafenhöhe durch die Berufungskammer ist zwar rechtsfehlerhaft, weil das LG lediglich auf die Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen Bezug genommen hat. Nach höchstrichterlicher Rspr., der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15 [bei [...]]), stellt indes die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 I 3 StGB einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei [...]] und OLG Bamberg a.a.O., jeweils m.w.N.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH und OLG Bamberg a.a.O.). Wird die Einsatzstrafe erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH und OLG Bamberg a.a.O.).

2. Die Höhe der vom LG verhängten Gesamtstrafe beruht indes nicht auf diesem Begründungsdefizit (§ 337 I StPO). Denn die Einsatzstrafe von 1 Jahr wurde nur maßvoll erhöht und blieb deutlich unter der Summe der Einzelstrafen. Dabei ist auch zu sehen, dass zwar zwischen den beiden Verstößen gegen die Führungsaufsicht ein enger Zusammenhang besteht, nicht aber mit der zusätzlich abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung. Dass das LG bei Berücksichtigung der relevanten gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkte zu einer noch geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre, hält der Senat für ausgeschlossen. [...]

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9232504

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