Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit spezifischer Gesamtstrafenbemessung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 I 3 StGB stellt einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Die bloße Bezugnahme auf Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen ohne eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung gerade für die Bemessung der Gesamtstrafe genügt diesen Anforderungen deshalb grundsätzlich nicht (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei [...]]).

2. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 I 3 StGB ist im Rahmen der gebotenen Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (Anschluss an BGH a.a.O.).

3. Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (Anschluss an BGH a.a.O.).

4. Wird aus Einzelfreiheitsstrafen, die für sich genommen jeweils aussetzungsfähig wären, eine Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe gebildet, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausschließt, muss der Tatrichter diesen Umstand in seine Erwägungen einbeziehen.

 

Normenkette

StGB § 54 Abs. 1 S. 3; StPO § 337 Abs. 1, § 267 Abs. 3 S. 2 Hs. 2

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge einen den Angekl. beschwerenden, durchgreifenden Rechtsfehler weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch ergeben (§ 349 II StPO). Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffende Stellungnahme der GenStA in ihrer Antragsschrift Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf die Gegenerklärung der Verteidigung:

1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das LG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH NJW 2003, 1198), die auch durch die von der Revision zitierte Rspr. des BVerfG nicht infrage gestellt wird, rechtsfehlerfrei einen Vermögensschaden bejaht.

2. Ausweislich der Urteilsgründe war sich das LG der Möglichkeit, auch Geldstrafen zu verhängen, durchaus bewusst. Eine Pflicht zur Begründung dafür, dass Freiheitsstrafen statt Geldstrafen verhängt wurden, sieht das Gesetz in Fällen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 StGB nicht vor (vgl. § 267 III 2. Hs. 2 StPO).

3. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB, der im Falle der Wiedergutmachung materieller Schäden in Betracht kommt, liegen angesichts der vom LG festgestellten, deutlich überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse des Angekl. von vornherein nicht vor.

4. Die in der Gegenerklärung thematisierte Frage der angeblichen Rechtswidrigkeit des Entzugs der zahnärztlichen Kassenzulassung ist zum einen urteilsfremd; denn die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das nicht rechtskräftig gewordene Urteil des Sozialgerichts belegt noch nicht, dass der Entzug auch rechtswidrig war. Zum anderen würde selbst die Rechtswidrigkeit des Entzugs weder für die Tatbestandserfüllung noch für die Strafzumessung von Bedeutung sein, weil die Zulassung durch den vor dem Landessozialgericht geschlossenen Vergleich erloschen ist.

II. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand.

1. Die Bemessung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft, weil das LG im Wesentlichen lediglich auf die Gesichtspunkte zur Bemessung der Einzelstrafen Bezug genommen hat. Nach höchstrichterlicher Rspr. stellt indes die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 I 3 StGB einen eigenständigen Strafzumessungsakt dar, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtschau vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - 4 StR 261/13 [bei [...]] m.w.N.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht; wird sie erheblich erhöht, bedarf dies näherer Begründung (BGH a.a.O. m.w.N.).

2. Diesen Vorgaben wird das angefochtene Berufungsurteil nicht gerecht.

a) Es unterbleibt eine an gesamtstrafenspezifischen Gesichtspunkten orientierte besondere Begründung für die Bemessung der Gesamtstrafe. Insbesondere der enge örtliche, zeitliche und situative Zusammenhang der Einzeltaten findet schon ...

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