Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 7. November 2011 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 07.11.2011 wegen einer am 17.06.2011 fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Daneben hat es gegen den Betroffenen wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ein (Regel-) Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Unabhängig davon, ob der Betroffene gehalten gewesen wäre, in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, erweisen sich die beiden geltend gemachten Aufklärungsrügen - auf Einholung eines Sachverständigengutachten/Einnahme eines Augenscheins einerseits bzw. weitere "Einvernahme" des Betroffenen andererseits - bereits deshalb als unzulässig, weil das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund des Vortags in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht in die Lage versetzt wird, zu prüfen, weshalb sich das Amtsgericht gedrängt sehen musste, eine weitere Beweiserhebung durchzuführen. In beiden Fällen stützt sich die Beschwerdebegründung darauf, der Zeuge bzw. der Betroffene habe in der Hauptverhandlung etwas anderes ausgesagt, als es das Amtsgericht festgestellt habe. Mit dieser Begründung ist eine Aufklärungsrüge nicht zulässig, weil sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf (Cirener NStZ-RR 2012, 65, 70 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.04.2011 - 4 StR 571/10 = StraFo 2011, 229 f. = StV 2011, 453 f. = NStZ 2011, 590 f.).
2. Bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge stehen dem Senat nur die schriftlichen Urteilsgründe zur Verfügung.
a) Gegen den Schuldspruch bestehen - worauf die Generalstaatanwaltschaft zutreffend hinweist - keine rechtlichen Bedenken. Soweit mit der Rechtsbeschwerde auch geltend gemacht wird, "ein fahrlässiges Verhalten war dem Betroffenen deshalb schon nicht vorzuwerfen, weil ein über das normale Augenblicksversagen hinausgehender Fall vorliege", erweist sich dies als unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen.
b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
aa) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfüllt der hier vorliegende Geschwindigkeitsverstoß die Voraussetzungen für einen Regelfall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Gegen den Betroffenen wurde am 10.06.2010, rechtskräftig seit 29.06.2010, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h (Tatzeit:
15.04.2010) eine Geldbuße von 120 € verhängt. Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h (Tatzeit: 09.09.2009) wurde gegen den Betroffenen am 27.08.2010, rechtskräftig seit 11.09.2010, eine Geldbuße von 300 € verhängt. Bei der verfahrensgegenständlichen Tat am 17.06.2011 kam es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h. Bei solchen Zuwiderhandlungen ist regelmäßig ein beharrlicher Pflichtverstoß i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, bei dem ein Absehen vom Fahrverbot nur bei Vorliegen wesentlicher Besonderheiten in Betracht kommt.
bb) Insoweit ist der Rechtsbeschwerde allerdings zuzugeben, dass das Amtsgericht sich hier fehlerhaft nicht mit dem Vorliegen eines sogenannten Augenblicksversagens auseinandergesetzt hat. Auch bei Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kann es an der individuellen Vorwerfbarkeit fehlen, wenn der Verstoß nur auf einfacher/leichter Fahrlässigkeit beruht (König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 25 StVG Rn. 23). Trotz der gewichtigen Indizwirkung hat sich der Bußgeldrichter jedenfalls dann mit der Frage des Vorliegens einer leichten Fahrlässigkeit auseinander zu setzen, wenn aufgrund der Einlassung des Betroffenen dazu Anlass besteht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 25 StVG Rn. 18 m.w.N).
cc) Das war hier grundsätzlich der Fall. Denn nach der im Urteil wiedergegebenen und im Rahmen der Sorgfaltswidrigkeitsprüfung hinsichtlich des Schuldspruchs auch teilweise berücksichtigten Einlassung des Betroffenen, die Geschwindigkeitsbeschränkung an dieser Stelle sei ihm nicht bekannt gewesen, das auf der rechten Fahrbahnseite befindliche Verkehrszeichen sei durch einen LKW verdeckt gewesen, beide Verkehrszeichen (also auch das auf der linken Seite angebrachte) seien direkt an der Kreuzung und in großer Höhe angebracht, wegen des auf der rechten Seite stehenden LKW und Gegenverkehrs habe e...