Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlass bei Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für Dauerbetreuung
Normenkette
BGB §§ 2209, 2216 Abs. 1, 2 S. 1; GNotKG Nr. 11101 Abs. 1 S. 2;; GNotKG § 81 Abs. 4 S. 2; ZPO § 546
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 08.08.2019; Aktenzeichen 11 T 93/19) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 08.08.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für den Beteiligten zu 1) besteht seit 27.03.1986 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge. Der Beteiligten zu 2) ist sein Betreuer und die Beteiligte zu 3) seine weitere Betreuerin.
Der Beteiligte zu 1) wurde auf Grundlage eines notariellen Erbvertrages vom 13.02.1989 als nicht befreiter Vorerbe Miterbe zu 1/7 nach seinem am xx.xx.2017 verstorbenen Vater. Es wurde Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Der Wert des bezeichneten Erbteils betrug zu Beginn des Jahres 2018 ca. 80.000 Euro und zu Beginn des Jahres 2019 ca. 89.000 Euro. Das übrige Reinvermögen des Beteiligten zu 1) beläuft sich durchgehend auf deutlich weniger als 25.000 Euro.
Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bad Neustadt an der Saale hat mit Jahresrechnung vom 19.02.2019 für 2018 und für 2019 jeweils eine Jahresgebühr für Dauerbetreuung gemäß KV-GNotKG Nr. 11101 in Höhe von 200 Euro angesetzt (Kostenlast: 400 Euro).
Mit Schreiben vom 27.02.2019 hat der Beteiligte zu 2) als Betreuer des Beteiligten zu 1) Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Zur Begründung hat er mit Schreiben vom 11.03.2019 vorgebracht, dass das Vermögen des Betreuten die Wertgrenze von 25.000 Euro gemäß Vorbemerkung zu Nr. 1.1 Abs. 1 KV-GNotKG nicht übersteige, weil bei einer Einsetzung als nicht befreiter Vorerbe bei Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung der Nachlass nicht Gegenstand der Betreuung sei. Er hat hierbei auf die Gründe einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 18.01.2019, Az. 34 Wx 165/18 Kost, Bezug genommen und sich ihnen angeschlossen.
Das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale hat daraufhin mit Beschluss vom 27.03.2019 den Kostenansatz vom 19.02.2019 ersatzlos aufgehoben und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar nach den Bezirksrevisor-Richtlinien 2017 Nr. 276 ererbtes Vermögen auch bei Einsetzung als nicht befreiter Vorerbe sowie Testamentsvollstreckung in vollem Umfang anzusetzen sei, dies aber nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichtes München nicht richtig sei, weil das ererbte Vermögen in einem solchen Fall nicht der vom Betreuungsgericht zu kontrollierenden Verwaltung des Betreuers unterliege, sondern der Verwaltung des Testamentsvollstreckers.
Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Schweinfurt als Vertreterin der Staatskasse legte gegen diesen Beschluss vom 27.03.2019 mit Schreiben vom 15.04.2019 Beschwerde ein und verwies zur Begründung zum einen auf die Richtlinien der bayerischen Bezirksrevisoren 2017 sowie insbesondere auch auf Rechtsprechung zur Vorschrift des § 92 KostG. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahresgebühr habe auch solches Vermögen einzubeziehen, das dem Betroffenen nicht zur freien Verfügung stehe.
Mit Beschluss vom 08.08.2019 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass das für die Berechnung der Jahresgebühr maßgebliche Vermögen des Betreuten die Wertgrenze von 25.000 Euro gemäß Vorbemerkung Nr. 1.1 Abs. 1 KV-GNotKG nicht übersteige, weil ein Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der Jahresgebühr für die Dauerbetreuung nicht werterhöhend zu berücksichtigen sei, wenn der betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbe bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen sei. Das Landgericht Schweinfurt hat sich der Rechtsauffassung des OLG München (Beschluss vom 18.01.2019, Az. 34 Wx 165/18 Kost) angeschlossen. Die weitere Beschwerde hat es zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 4) mit weiterer Beschwerde vom 08.08.2019. Sie verweist erneut auf die ihrer Auffassung nach maßgebliche Richtlinie (BezRevRi 2017 Nr. 276) und auf ihre vorausgegangenen Stellungnahmen.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel der Staatskasse ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig erhoben. Sie wird gestützt auf die Rüge, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Rechts, weil die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gebührenvorschrift nicht richtig ausgelegt und angewendet worden sei, § 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 546 ZPO. Die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Schweinfurt, ist sowohl erinnerungs- wie beschwerdeberechtigt (Hartmann, Kos...