Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei einer Abfindung zum Ausgleich eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gem. §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG zuständig.
2. Wenngleich nach § 1 VersAusglKassG Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ausschließlich ist, die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person bei der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen, steht dies der vom Gesetzgeber normierten Zuständigkeit als Auffangversorgungsträger bei einer Abfindung nicht entgegen.
3. Abfindungszahlung und externe Teilung sind miteinander vergleichbar und unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird.
4. Auch die damit einhergehenden Unterschiede im Vollstreckungsrisiko rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Normenkette
VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 2, §§ 23, 24 Abs. 2; VersAusglKassG § 1
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 6 F 1217/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 03.02.2021, Az.: 6 F 1217/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Antragsgegner zur Begründung eines Anrechts für die Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse einzuzahlende Betrag richtig 3.785,00 EUR lautet.
2. Die Versorgungsausgleichskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Versorgungsausgleichskasse wendet sich gegen eine Entscheidung, wonach der Ausgleichspflichtige zur Abgeltung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, welches dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, zur Einzahlung eines Abfindungsbetrages zur Begründung eines Anrechts für die Ausgleichsberechtigte bei der Versorgungsausgleichskasse verpflichtet worden ist.
1. Antragstellerin und Antragsgegner waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Endurteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 24.05.2000, Az.: 1 F 500/99, geschieden und der Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom ... bis ... durchgeführt. Der Ehemann verfügte über ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung, welches noch nicht unverfallbar war und für welches deshalb bei der Ehescheidung der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist.
2. Mit Antragsschrift vom 03.09.2018, beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangen am 04.09.2018, leitete die jetzige Antragstellerin das vorliegende Verfahren ein mit dem Ziel, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für das betriebliche Anrecht ihres geschiedenen Ehemanns durchzuführen, da sie ab dem 01.10.2018 Altersrente beziehen werde.
Die Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgebers des geschiedenen Ehemanns der Antragstellerin wurde am Verfahren beteiligt und teilte mit, dass der geschiedene Ehemann zum 30.09.2007 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und eine unverfallbare Anwartschaft für eine betriebliche Altersvorsorge erworben habe. Der Versorgungsfall sei noch nicht eingetreten.
Auf gerichtlichen Hinweis, dass eine Abfindungszahlung nach §§ 23, 24 VersAusglG in Betracht komme, änderte die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend ab. Die Trägerin der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners teilte mit Schreiben vom 23.09.2020 den Abfindungsbetrag hinsichtlich des Anrechts aus Pensionszusage mit einem Betrag in Höhe von 3.785,00 EUR mit und hinsichtlich eines weiteren Anrechts aus betrieblicher Übung mit einem Abfindungsbetrag in Höhe von 193,00 EUR.
Mit Schreiben vom 13.10.2020 gab die Antragstellerin an, dass sie über keine zusätzliche Altersversorgung zur Aufnahme des Abfindungsbetrages verfüge, so dass der Betrag an die Versorgungsausgleichskasse gehen solle.
Nach Anhörung des Antragsgegners, insbesondere zur Zumutbarkeit der Abfindungszahlung, und der Versorgungsausgleichskasse, die mit Schreiben vom 29.01.2021 keine Einwände gegen die beabsichtigte Entscheidung erhob, verpflichtete das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.02.2021 den Antragsgegner, für die Antragstellerin an die Versorgungsausgleichskasse zum Zwecke der Begründung eines neuen Anrechts einen Betrag in Höhe von "3.875,00 EUR" zu zahlen und setzte den Verfahrenswert auf 1.000,00 EUR fest. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass das Gericht von einer Abfindung des Anrechts aus betrieblicher Übung mit einem Wert von 193,00 EUR auf...