Tenor
I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.05.2010 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts vom 18.05.2010 ist lediglich eine Geldbuße von 80 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße - hier im Wege der Verdoppelung des Regelsatzes - durch das Gericht bedarf grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (Göhler-Seitz OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 102; OLG Karlsruhe DAR 2008, 709 f. = NStZ-RR 2008, 321 f. = NZV 2008, 586 f. [für Erhöhung der Fahrverbotsdauer]; KG VRS 113, 293 ff.; OLG Dresden DAR 2003, 181 f.; BayObLG, Beschluss vom 12.06.2002 - 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; OLG Hamm NJW 1980, 1587). Dass das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. KG aaO.), ist nicht vorgetragen, auch nicht sonst ersichtlich. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen, insbesondere einschlägiger Art zu seinem Nachteil muss ein Betroffener rechnen, auch wenn Tatzeiten und Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen teilweise bereits einige Zeit zurückliegen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bemessung der Regelsätze des Bußgeldkatalogs von fehlenden Eintragungen ausgegangen wird, § 3 Abs. 1 BKatV. Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung liegt daher - die Vorahndungen sind ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ordnungsgemäß eingeführt worden, der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme - nicht vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund des unterbliebenen Hinweises ist somit nicht gegeben.
Die vom Betroffenen angeführten Beschlüsse des OLG Hamm vom 13.11.2009 - 3 Ss OWi 622/09 (DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. m. Anm. Burhoff) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22.05.2007 - 1 Ss 346/06 (VRS 113, 330 ff.) führen nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 121 GVG. Zum Einen liegen diesen Entscheidungen ersichtlich andere Fallgestaltungen zugrunde (die Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße wurde im Urteil überhaupt nicht bzw. trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2; 2. Halbsatz OWiG ohne Hinweis mit dem relativ hohen Einkommen des Betroffenen begründet). Die zur Frage einer Hinweispflicht weiterhin ergangenen Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26.02.2010 (1 Ss 270/09 = ZfS 2010, 294 f. = NZV 2010, 311 f. = StraFo 2010, 206 f. = VRS 118, 365 f.) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.03.1994 (5 Ss [OWi] 56/94 = MDR 1994, 822 = VRS 87, 203 f.) betreffen die - unangekündigte - Verhängung eines Fahrverbots, somit gleichfalls eine andere Sachverhaltsgestaltung. Zum Anderen wäre die Frage einer Hinweispflicht hier im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, da die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Zulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs - aus den in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht dargelegten Gründen als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen
Haufe-Index 2691547 |
DAR 2011, 214 |
NStZ-RR 2011, 216 |
NZV 2011, 411 |
ZfS 2011, 410 |
SVR 2012, 147 |
VRA 2011, 89 |