Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 33 OH 6/17) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.04.2017 (Az.:33 OH 6/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wurde vom Antragsgegner mit der Durchführung von Flachdachsanierungsarbeiten am Hotelgebäude X-straße xx in G. beauftragt. Mit Schriftsatz vom 6.3.2017 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 27.03.2017 seinerseits die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen behaupteter Mängel der durchgeführten Flachdachsanierung. Unter Ziffer 11. der Antragsschrift vom 27.03.2017 stellte der Antragsgegner folgende Beweisfrage:
11. Liegen weitere Mängel am Gewerk der Antragstellerin vor?
Mit Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 02.05.2017 wurde dem Beweisantrag des Antragsgegners auf Erholung eines Sachverständigengutachtens mit Ausnahme der Beweisfrage unter Ziffer 11. stattgegeben. Dies begründete das Landgericht damit, die Frage Ziffer 11. diene allein der Ausforschung, ob an dem Gewerk weitere als die bereits behaupteten Mängel vorhanden sein könnten. Eine derartige Ausforschung sei im selbständigen Beweisverfahren unzulässig. Etwaige weiter behauptete Mängel bedürften einer gewissen Substantiierung dahingehend, dass zumindest etwaige Schadstellen oder Schäden beschrieben werden.
Gegen diese, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Verfügung vom 02.05.2017 formlos mitgeteilte Entscheidung legte der Antragsgegner mit am 04.05.2017 beim Landgericht Aschaffenburg eingegangenem Schriftsatz seiner Rechtsanwälte sofortige Beschwerde ein.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Landgerichts insoweit abzuändern, als dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zu Ziffer 11. gemäß dem Schriftsatz vom 29.03.2017 stattgegeben und dem Sachverständigen aufgegeben wird, darüber Beweis zu erheben, ob die Leistungen der Antragstellerin den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle die Feststellung zumindest der fachgerechten Errichtung des Bauwerks keinen Ausforschungsbeweis dar. Anders als bei einem Ausforschungsbeweis erfolge der Beweisantritt hinsichtlich der Frage der fachgerechten Bauwerkserstellung weder für unsubstantiierte Behauptungen noch für Vermutungen. Bei der Vielzahl der unter Ziffern 1-10 zuvor detailliert dargelegten Mängel sei es erforderlich, das Werk der Antragstellerin in seiner Gesamtheit auf seine Fachgerechtigkeit zu überprüfen. Dass das Werk möglicherweise nicht den anerkannten Regeln der Baukunst entspreche, stelle keine vage oder unbestimmte Behauptung dar. Damit sei auch die Frage der fachgerechten Erstellung der Dämmung und Flachdachabdichtung beweiserhebungsbedürftig.
Die Gegenseite hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 02.05.2017 zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, der Beweisantrag: "Liegen weitere Mängel am Gewerk der Antragstellerin vor?" sei auf eine reine Ausforschung gerichtet. Der BGH habe mit Beschluss vom 10.11.2015 - IV ZB 11/15 - deutlich darauf hingewiesen, dass gemäß § 487 Nr. 2 ZPO konkret die Tatsachen zu bezeichnen seien, über die Beweis erhoben werden solle. Daher sei immer ein fallbezogener, differenzierter schriftsätzlicher Vortrag zu den Tatsachen erforderlich, über die Beweis erhoben werden solle. Hieran fehle es im konkreten Fall.
Darüber hinaus sei die von der Antragsgegnerseite gestellte Beweisfrage gemäß Ziffer 11. schon deshalb unzulässig, weil es sich bei der Frage nach dem Vorliegen von Mängeln um eine Rechtsfrage handele. Gemäß § 359 ZPO dürfe jedoch nur über Tatsachen Beweis erhoben werden Sämtliche Grundsätze, wie sie zur Formulierung des Beweisthemas im Hauptsacheprozeß gelten, seien auch für die Beweisanordnung im selbständigen Beweisverfahren maßgeblich. Die Antragstellerin verweist auf einen Aufsatz von Luz in Baurecht 2017, 14 ff.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 hat die Antragstellerin ergänzend auf eine aktuelle Entscheidung des OLG München vom 05.01.2017 Az.: 28 W 2124/16 hingewiesen.
Mit Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.05.2017 wurde der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 02.05.2017 nicht abgeholfen, § 572 ZPO und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567-572 ZPO, Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 490 Rdnr. 4).
In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet.
1) Angabe vo...