Tenor
I.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d. Saale vom 24. November 2004 aufgehoben.
II.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Neustadt a. d. Saale zurückverwiesen.
Gründe
I.
Nach dem Bußgeldbescheid vom 10.03.2004 lag dem Betroffenen zur Last, am 22.02.2004 auf der Hauptstraße in Bad Neustadt a. d. Saale ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l geführt hatte. Wegen diese Verstoßes wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 250 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Auf den Einspruch des Betroffenen sprach das Amtsgericht den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen frei, da die Einlassung der Verteidigung, das Messergebnis sei durch Hypoventilation (verzögerte Atmung) zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst worden, auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht habe widerlegt werden können. Mit der Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere die Lückenhaftigkeit der Darstellung. Das Amtsgericht habe die Messergebnisse der einzelnen Atemmessungen nicht im Detail dargestellt und sich nicht mit den technischen Voraussetzungen des Messgerätes auseinandergesetzt.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) ist begründet.
1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des Amtsgerichts sowie die Beweiswürdigung lückenhaft sind (§§ 267 Abs. 5 Satz 1, 337 StPO i.V.m. §§ 71, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Das Amtsgericht führt aus, der Betroffene habe sich selbst zur Sache nicht eingelassen, habe jedoch durch seinen Verteidiger angezweifelt, dass die tatsächliche Atemalkoholkonzentration den festgestellten Wert von 0,25 mg/l erreicht habe, da der Betroffene vor Atmung in das Atemalkoholmessgerät die Luft angehalten habe (sog. Hypoventilation). Auf Grund der Zeugeneinvernahme des ermittelnden Polizeibeamten stellte das Amtsgericht fest, dass auf der Dienststelle nach Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit zwei Alkoholmessungen mit dem Alkoholmessgerät Dräger 7110 Evidential durchgeführt wurden, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l führten. Bei der Messung sei dem Polizeibeamten nichts Ungewöhnliches aufgefallen, vielmehr habe sich der Betroffene außergewöhnlich kooperativ verhalten. Das Alkoholmessgerät habe keine Fehlmessung angezeigt und ordnungsgemäß funktioniert. Eine erkennbare Pause beim Atmen bzw. vor dem Atmen sei ihm nicht aufgefallen, er könne eine solche jedoch auch nicht ausschließen. Darauf, ob der Betroffene die Luft angehalten habe, sei nicht geachtet worden.
Das Amtsgericht hat zu der Frage, ob dieser Umstand Auswirkungen auf das Messergebnis hatte, den Sachverständigen Dr. T. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität W. gehört und sich dessen Bewertung letztlich angeschlossen [EU S. 5 /6]:
"Der Sachverständige Dr. T. bekundete im Rahmen seiner Gutachtenserstattung, dass die am 22.02.2004 durchgeführte Messung weder aus messtechnischer, noch aus atemphysiologischer Sicht fehlerhaft gewesen sei. Insbesondere seien die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.04.2001 vorgegebenen Verfahrensbestimmungen für eine gültige Atemalkoholkonzentrationsbestimmung eingehalten worden.
Aus wissenschaftlicher Sicht sei es zunächst grundsätzlich nicht auszuschließen, dass ein Messergebnis durch Hypoventilation zu Ungunsten eines Betroffenen beeinflusst werden könne. Luftanhalten könne dazu führen, dass die Atemalkoholkonzentration in der Atemluft ansteige.
Erklärt werden könne dies zum einen dadurch, dass wegen der längeren Verweildauer der Luft in den Lungen die Ausatemtemperatur ansteige. Des Weiteren könne wegen der längeren Kontaktzeit mehr Ethanol aus den Lungenkapillaren in die Luft in den Lungenbläschen diffundieren.
Das Dräger 7110 Evidential Alkoholmessgerät verfüge zwar über eine Software, die durch Umrechnung der Atemluft auf 34 Grad den temperaturbedingten AAK-Anstieg korrigiere. Nach Angaben des Sachverständigen seien jedoch bereits im Jahr 2000 Untersuchungen zum Einfluss von Hypoventilation auf die Atemalkoholkonzentration durchgeführt worden. Hierbei habe sich gezeigt, dass trotz der rechnerischen Korrektur der Atemluft auf 34 Grad durch die Software des Atemalkoholmessgerätes die gemessenen AAK-Werte im Durchschnitt um 7 % höher lagen. Bei diesen Untersuchungen habe ferner festgestellt werden können, dass die Atemalkoholkonzentration im Mittel um 5 % ansteige bei einer Verlängerung des Atemmanövers um 20 Sekunden.
Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass, insbesondere, da der Zeuge R. ein Luftanhalten nicht habe ausschließen können, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht vollkommen ausgeschlossen werden könne, dass infolge Hypoventilation die Atemalkoholkonzentration bei beiden Messungen in einem solchen Maße erhö...