Normenkette
RVG §§ 22, 23 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 151 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 30.12.2010; Aktenzeichen 4 F 1302/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreter wird der Beschluss des AG Aschaffenburg vom 30.12.2010 abgeändert.
2. Der Vergleichswert wird auf 206.000 EUR festgesetzt.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Vergleich vom 7.12.2010 verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem, an die Antragsgegnerin rückwirkend zum 1.7.2010 auf die Dauer von 12 Monaten, also bis einschließlich 30.6.2011, einen Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 3.000 EUR zu zahlen.. Ab 1.7.2011 wurde für die Dauer von 4 Jahren, also bis einschließlich 30.6.2015 ein Ehegattenunterhalt von monatlich 1.200 EUR vereinbart. Dem Vergleich zufolge ist es hierbei gleichgültig, ob es sich um Trennungs- oder Nachscheidungsunterhalt handelt
Mit Beschluss des AG Aschaffenburg vom 30.12.2010 wurde der Verfahrenswert für den Vergleich auf 102.000 EUR festgesetzt. Das Gericht legte hierbei den Jahresbetrag der ursprünglichen Forderung von 12 × 8.500 EUR = 102.000 EUR zugrunde. Eine Aufteilung in Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nahm das Gericht nicht vor, da im Vergleich eine einheitliche Regelung erfolgt sei. Zuzüglich des mit 2.000 EUR zu bewertenden Verzichts auf den Zugewinnausgleich setzte das Gerichte den Vergleichswert auf 104.000 EUR fest.
Gegen diese, den Antragstellervertretern am 11.1.2011 zugestellten Beschluss legten die Antragstellervertreter mit am 1.2.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. Die Antragstellervertreter beantragen, den Vergleichswert auf 206.000 EUR festzusetzen. Dies wird damit begründet, im Vergleich hätten sich die Parteien über den Trennungs- und den nachehelichen Unterhalt geeinigt. Damit lägen zwei verschiedene Gegenstände vor, die bei der Streitwertberechnung berücksichtigt werden müssten. Der Streitwert betrage somit für den Trennungsunterhalt 8.500 EUR × 12 Monate = 1.020 EUR, für den Nachscheidungsunterhalt ebenfalls 8.500 EUR × 12 Monate = 102.000 EUR. Zuzüglich des mit 2.000 EUR zu bewertenden Verzichts auf den Zugewinnausgleich ergebe sich ein Vergleichswert von insgesamt 206.000 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 28.1.2011 Bezug genommen.
Die Antragsgegnervertreter sind der Auffassung, das Gericht sei zu Recht von einem einheitlichen Gegenstandswert ausgegangen. Für den Trennungsunterhalt könne kein gesonderter Verfahrenswert angesetzt werden. Der Trennungsunterhalt sei weder in diesem noch in einem Parallelverfahren anhängig gewesen.
Mit Beschluss des AG Aschaffenburg vom 2.5.2011 wurde der Beschwerde der Antragsgegnervertreter nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde der Antragstellervertreter ist zulässig (§ 59 FamGKG) und begründet.
Schließen die Parteien einen Unterhaltsvergleich, so richtet sich der Wert des Vergleichs nicht danach, worauf die Parteien sich einigen, sondern danach, über welche Unterhaltsforderungen die Parteien sich einigen. Deren Wert richtet sich wiederum nach den allgemeinen Regeln (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rz. 184).
Die Bewertung nach den allgemeinen Regeln ergibt: Die Parteien haben sich über den Trennungsunterhalt und über den nachehelichen Unterhalt verglichen. Der Umstand, dass die Parteien diese beiden Unterhaltstatbestände einheitlich geregelt haben, ändert nichts daran, dass es sich hier um zwei Streitgegenstände handelt, die gem. § 51 Abs. 1 FamGKG gesondert zu bewerten und gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rz. 81). Darauf, ob der Trennungs- und der Nachscheidungsunterhalt rechtshängig waren, kommt es nicht an, maßgebend ist, worüber die Parteien sich verglichen haben.
Demzufolge war der Vergleichswert wie folgt festzusetzen:
Trennungsunterhalt: 12 × 8.500 EUR = 102.000 EUR
Nachscheidungsunterhalt: 12 × 8.500 EUR = 102.000 EUR
zuzüglich Verzicht auf Zugewinnausgleich: 2.000 EUR
Summe 206.000 EUR
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 2741052 |
FamRZ 2011, 1894 |
JurBüro 2011, 418 |
AGS 2011, 613 |