Leitsatz
In dieser Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart mit dem Verfahrenswert bei Stufenanträgen im Verbund beschäftigt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, so dass über die Stufenanträge letztendlich nicht streitig entschieden wurde.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte im Scheidungsverbundverfahren die Folgesachen Zugewinnausgleich und Kindesunterhalt anhängig gemacht und darüber hinaus auch Ehegattenunterhalt verlangt. Im Scheidungstermin schlossen die Beteiligten einen umfassenden Vergleich über Zugewinn, Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
Das Familiengericht setzte die Gegenstandswerte für Ehesache und Versorgungsausgleich unbeanstandet i.H.v. 6.300,00 EUR bzw. 1.890,00 EUR fest. Weiterhin setzte es für den Zugewinnausgleich einen Gegenstandswert i.H.v. 120.000,00 EUR und für den nachehelichen Unterhalt einen solchen von 8.584,92 EUR fest. Den Mehrwert des Vergleichs bemaß es hinsichtlich des Kindesunterhalts auf 5.448,00 EUR.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Das OLG hat die Festsetzung des Verfahrenswertes für den nachehelichen Unterhalt aufgehoben und stattdessen in gleicher Höhe den Verfahrenswert für den Trennungsunterhalt festgesetzt. Den Mehrwert des Vergleichs hat es auf den Wert des nachehelichen Unterhalts mit 8.584,92 EUR festgesetzt.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass sich bei Stufenanträgen der Verfahrenswert nach § 38 FamGKG richte. Damit sei üblicherweise auf den Zahlungsantrag abzustellen. Komme es zu dessen Bezifferung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr (sog. stecken gebliebene Stufenklage), sei der Wert nach der ursprünglichen Leistungserwartung zu bemessen. Dabei werde ein sicherer und verwertbarer Anhaltspunkt geliefert, wenn außergerichtlich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Forderung beziffert worden sei. Da dies vorliegend geschehen sei, setzte das OLG den Verfahrenswert für den Trennungsunterhalt auf 8.584,92 EUR (12 × 715,41 EUR) fest. Den Vergleichswert hinsichtlich der Einigung über den Nachscheidungsunterhalt setzte es ebenfalls auf diesen Betrag fest, den Verfahrenswert für den Kindesunterhalt auf 5.448,00 EUR (12 × 454,00 EUR) sowie schließlich auf 238.050,13 EUR für den Zugewinnausgleich.
Zwar könne Trennungsunterhalt zulässigerweise nicht im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden, da es sich nicht um eine Folgesache i.S.d. § 137 FamFG handele, für die Wertfestsetzung komme es jedoch nicht darauf an, ob ein Antrag zulässig sei oder nicht. Auch unzulässige und unstatthafte Anträge seien zu bewerten. Daher sei hier für den unzulässigerweise geltend gemachten Trennungsunterhalt ein Teilverfahrenswert festzusetzen.
Hinweis
Bei der Wertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass bei vorangehender außergerichtlicher Geltendmachung einer Forderung, die dann in der Folgezeit gerichtlich im Wege des Stufenantrages verfolgt wird, der außergerichtlich bezifferte Betrag als Mindestbetrag verfahrenswertbestimmend zu behandeln ist.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.11.2011, 18 WF 227/11