Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutz gegen Ablehnung der Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens durch Familiengericht gegen Corona-Maßnahmen im Schulbetrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Anregung eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens nach § 24 FamFG ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. § 24 FamFG eröffnet die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorprüfung, wobei sich deren Ergebnis als rein interner Akt ohne Außenwirkung darstellt. Diese Außenwirkung wird erst durch die Einleitung des Verfahrens hergestellt. Dies gilt auch für entsprechende einstweilige Anordnungsverfahren.
2. Eine Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist ausnahmsweise statthaft, wenn das Gericht aufgrund der Anregung eine abschließende Endentscheidung als eine den Verfahrensgegenstand erledigende ablehnende Sachentscheidung trifft, durch die der jeweilige Beteiligte in eigenen Rechten betroffen wird.
3. Werden Maßnahmen gegen Anordnungen staatlicher Schulen zum Schutz des Kindes vom Familiengericht abgelehnt, ist ein unmittelbarer Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge durch deren Entzug oder zumindest teilweise Beeinträchtigung nicht erkennbar. Meint ein Elternteil, ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung zu haben, genügt dies nicht, um eine materiellrechtliche, subjektive Berechtigung und damit eine Beschwerdebefugnis zu begründen.
4. Zur Überprüfung der für den staatlichen Schulbetrieb angeordneten hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, Anordnungen und Regelungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG und damit die sachliche Entscheidungsbefugnis des Familiengerichts nicht gegeben.
Normenkette
BGB § 1666; FamFG §§ 57, 59 Abs. 1; GVG § 13
Verfahrensgang
AG Bamberg (Aktenzeichen 0217 F 580/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 10.05.2021, Aktenzeichen 0217 F 580/21, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 05.05.2021 die Eröffnung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß §§ 1666 Abs. 1, Abs. 4 BGB, 49 ff. FamFG angeregt. Seiner Auffassung nach sei durch die Anordnung des Tragens eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts am ...-Gymnasium in ... sowie die Zulassung von Testverfahren zur Erfassung einer möglichen COVID-19-Infektion das körperliche und seelische Wohl der die Schule besuchenden Kinder beeinträchtigt. Er sei Vater eines von den Maßnahmen betroffenen Schulkindes. Aufgrund besonderer Dringlichkeit seien entsprechende Anordnungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Hinsichtlich der Einzelheiten des in weiten Teilen formularmäßig gehaltenen und nicht näher auf die individuellen Verhältnisse innerhalb der bezeichneten Schule eingehenden Schreibens wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.
2. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 10.05.2021 der Anregung des Beschwerdeführers keine Folge geleistet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Überprüfung von Maßnahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung anstrebe. Dieses sei jedoch als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht zulässiger Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB. Überdies fehle es an jedweden Angaben zu einer konkret bezeichneten Gefährdung eines individualisierbaren Kindes. Auch die gerichtsbekannten Maßnahmen im Schulbetrieb rechtfertigten nicht die Einleitung eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung.
3. Der Beschwerdeführer hat mit am 17.05.2021 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2021 gegen den "Beschluss des Amtsgerichts" Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf eine durch die angegriffene Verfügung erfolgte unzulässige Verweisung an das Verwaltungsgericht.
Mit Verfügung vom 26.05.2021 hat der Senat dem Beschwerdeführer den Hinweis erteilt, dass Bedenken hinsichtlich seiner Beschwerdeberechtigung bestehen, da sich aus dem Elternrecht im Rahmen von § 1666 BGB kein Anspruch auf hoheitliches Einschreiten zur Abwehr einer etwaigen Gefahr ergibt. Hierauf hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2021 lediglich auf einen (anders gelagerten) Zurückverweisungsbeschluss des 7. Familiensenats beim OLG Bamberg vom 17.05.2021 (Az. 7 WF 124/21) verwiesen.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 57, 58 Abs. 1, 24 FamFG bereits unstatthaft (1.). Darüber hinaus fehlt es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 1 FamFG (2.). Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des Familiengerichts für die angeregten Maßnahmen (3.).
1. Im Rahmen der Anregung eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens nach § 24 FamFG ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. § 24 FamFG eröffnet die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorprüfung, wobei sich deren Ergebnis als rein interner ...