Entscheidungsstichwort (Thema)
Getrenntleben - Haustiere als Haushaltsgegenstände; Tierhaltungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Als Haustier gehaltene Hunde und Fische sind Haushaltsgegenstände iSv § 1361a BGB.
2. Der Ehegatte, dem die Tiere zugewiesen sind, hat die Kosten für deren Pflege und Erhaltung - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung - zu tragen. Die Nutzung eines Haushaltsgegenstandes bei Getrenntleben kann nämlich allenfalls die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsvergütung gem. § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB zur Folge haben, schließt aber - unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Beteiligten - im Gegenschluss einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB bzw. § 748 BGB aus.
Normenkette
BGB §§ 670, 683, 748, 1361a
Verfahrensgang
AG Würzburg (Beschluss vom 09.02.2018; Aktenzeichen 7 F 2227/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 9.2.2018 in Tenorziffer 1. dahin gehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 57,25 Euro nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2017 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 9.2.2018 wird in Tenorziffer 2. aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 96% und der Antragsgegner 4%.
4. Der Verfahrenswert wird auf 1.325,92 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird im sich aus Ziffer II. 3. der Gründe ergebenden Umfang zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner, von dem sie seit 1.8.2015 getrennt lebt, Aufwendungsersatz in Höhe der Hälfte der Kosten der Haltung für die im Miteigentum der Beteiligten stehenden Tiere, einen Hund und fünf Koi-Fische, geltend.
Diese Tiere waren nach dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung bei der Antragstellerin verblieben.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, bei den Tieren handele es sich um Haushaltsgegenstände, so dass derjenige, der sie im Besitz habe, für die Kosten der Haltung einzustehen habe. Der Hund sei auf Wunsch der Antragstellerin und der gemeinsamen Töchter im ehelichen Anwesen verblieben. Er habe sich lediglich bereit erklärt, den Hund, sollte Not am Mann sein, zu übernehmen und zu versorgen und habe sich ab dem Trennungszeitpunkt zur Hälfte an ihm vorgelegten Tierarztrechnungen beteiligt.
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe sich gezwungen gesehen, Hund und Fische zu behalten, weil der Antragsgegner weggezogen sei, ohne diese mitzunehmen. Der Hund sei auch deshalb in der Ehewohnung verblieben, weil der Antragsgegner sich eine Mietwohnung gemietet habe, die die Hundehaltung erschwere. Der Antragsgegner habe sich bereit erklärt, den Hund bei Engpässen zu übernehmen. Er habe eine Zustimmung zum Verkauf der Fische verweigert. Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 macht die Antragstellerin unter anderem Tierarztkosten für den Hund in Höhe von 55,03 Euro und 45 Euro geltend.
Der Antragsgegner behauptet, von einem Verkauf der Fische sei von Seiten der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Hinsichtlich der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.01.2018 geltend gemachten Tierarztkosten bestreitet er deren Notwendigkeit.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9.2.2018 den Antrag abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Regelungen des § 1361 a BGB überlagerten die Ausgleichsregelung des § 748 BGB:
Nach der Trennung seien die Tiere bei der Antragstellerin verblieben, zu deren Pflege und Erhaltung sie als unmittelbare Besitzerin verpflichtet gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 9.3.2018, eingegangen bei den Justizbehörden Würzburg am 12.3.2018 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 19.2.2018 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und diese nach Bewilligung der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.5.2018 mit Schriftsatz vom 25.4.2018, eingegangen bei der gemeinsamen Eingangstelle der Justizbehörden in Bamberg am 27.4.2018, begründet:
Sie macht im Wesentlichen geltend, in § 1361 a BGB seien die Kosten, die einem Ehegatten aufgrund des aufgedrängten Besitzes von Haushaltsgegenständen entstünden, nicht geregelt.
Im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse sei es unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes angemessen, wenn sich der Antragsgegner mit mindestens 50% an den unterhaltungskosten der Tiere beteilige. Im Übrigen habe die Antragstellerin dem Antragsgegner mit whatsapp-Nachricht vom 13.05.2017 mitgeteilt, dass er es sei, der die Fische behalten wolle und er daher Futter und Fadenalgenmittel besorgen solle.
Der Antragsgegner verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und trägt vor, der Hund sei auf Wunsch der Antragstellerin und der gemeinsamen Töchter im ehelichen Anwesen verblieben. Er habe den Verkauf der Fische nicht verhi...