Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsregelung betreffend die Kinder
Verfahrensgang
AG Obernburg a.M. (Beschluss vom 28.07.1993; Aktenzeichen F 191/92) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Obernburg am Main vom 28. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen; die der Antragsgegnerin und den Beteiligten zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren entstanden sind.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,– DM.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Einräumung eines Umgangsrechtes mit seinen Kindern … die sich seit 7.9.1991 bei den Beteiligten zu 1) und 2) befinden.
…, geboren am …, besucht seit September 1993 die 7. Klasse des Gymnasiums in …; geboren am …, geht zur Realschule in … Ihre Eltern hatten am 29.11.1975 geheiratet. Der Vater war damals Berufsoffizier. Seit 1.4.1987 ist er im Ruhestand, betätigt sich allerdings als Versicherungsvertreter. Die Mutter war bis etwa 1980 als Lehrerin für Handarbeit, Hauswirtschaft und Sport beschäftigt. Seither ist sie nicht mehr berufstätig.
Im März 1985 kam es zu einer ersten Trennung der Eltern, die bis Anfang Juni 1986 andauerte. Knapp ein Jahr später ist der Antragsteller aus der Ehewohnung in … erneut ausgezogen. Einen bald darauf gestellten Scheidungsantrag nahm er im Oktober 1987 wieder zurück. Von Anfang März 1988 bis September 1988 lebten die Eltern in … nochmals zusammen. Ende Oktober 1988 zog die Antragsgegnerin nach … Die beiden Kinder blieben – wie schon in den früheren Trennungszeiten – bei ihr. Mit dem Vater hatten sie – abgesehen von einer kurzen Begegnung zu Ostern 1989 – zunächst keinen Kontakt mehr.
Durch Urteil vom 5.4.1989, rechtskräftig seit 11.5.1989, wurde die Ehe der Eltern geschieden (Verfahren F 360/88 Familiengericht Obernburg am Main), wobei die elterliche Sorge für R. und E. der Mutter übertragen wurde.
In der Folgezeit strebte der Antragsteller ein Umgangsrecht mit den Kindern an, das die Antragsgegnerin unter Hinweis auf einen entgegenstehenden Willen der Kinder verweigerte. Es kam zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht Obernburg am Main (F 8/90). Es endete mit einem Beschluß vom 30.8.1990, in dem das Umgangsrecht des Vaters bis Ende August 1992 ausgeschlossen wurde.
Als die Antragsgegnerin zu Beginn des Jahres 1991 zunehmend krank wurde, kam es wieder zu gelegentlichen Kontakten der Eltern, in die auch beide Kinder einbezogen waren. Anfang Mai 1991 mußte sich die Mutter in stationäre Behandlung begeben. Daraufhin zog der Antragsteller in ihre Wohnung. Von dort aus besuchte er – teils zusammen mit den Kindern – regelmäßig seine geschiedene Ehefrau, die sich bis 18.5.1991 im Kreiskrankenhaus … und vom 5. oder 7.6.1991 bis 31.10.1991 im Nervenkrankenhaus … befand. Am 24.7.1991 brachte der Antragsteller die Kinder zur Mutter der Antragsgegnerin, Frau …, nach …
Auf Anregung der Antragsgegnerin ordnete das Kreisjugendamt … Dienststelle …, mit Bescheid vom 19.9.1991 an, daß für die Kinder Hilfe zur Erziehung in der Weise geleistet werden, daß sie in eine Pflegefamilie, und zwar zu der Familie … in …, kämen. Die Kinder hatten zunächst noch besuchsweise Kontakt zu beiden Elternteilen, mit der Mutter bis etwa Anfang März 1992, mit dem Vater bis etwa September 1992. Seither lehnten sie jeden Umgang mit ihren Eltern ab.
Nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes, der beiden Kinder und der Beteiligten zu 1) entschied das Familiengericht Obernburg am Main mit Beschluß vom 28.7.1993, daß der Antrag des Vaters auf eine Besuchsregelung mit den Kindern zurückgewiesen werde.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt, ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine Umgangsbefugnis für jeden 1. und 3. Samstag im Monat jeweils von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr einzuräumen.
Er meint, das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den Kindeswillen überbewertet. Beide seien in ihrem Willen – früher durch die Mutter und jetzt durch die Pflegeeltern – manipuliert und nicht in der Lage, sich frei zu entscheiden. Auch sei bei der Anhörung der Kinder und bei ihren Äußerungen zu wenig gewürdigt worden, daß er die Kinder von Mai bis Juli 1991 betreut habe.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Der Senat hat eine weitere Stellungnahme des Kreisjugendamtes eingeholt und die Kinder, ihre Eltern und die Pflegeeltern angehört. Die Scheidungsakten und die Akten über das frühere Umgangsverfahren haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 621 e Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO). Sachlich ist sie nicht begründet.
Der Senat hält, die vom Familiengericht getroffene Entscheidung und die hierfür gegebene Begründung in vollem Umfang für zutreffend. Sie wird auch den Anforderungen gerecht, die sich daraus ergeben, daß das in § 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB normierte Umgangsrecht...