Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Obernburg a.M. (Beschluss vom 12.04.2017; Aktenzeichen 3 F 321/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 12.04.2017 (Az.: 3 F 321/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der getrenntlebenden verheirateten Beteiligten, E., geboren am X, und M., geboren am X. Die getrennt lebenden Eheleute waren ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts Obernburg am Main (Az. 3 F 719/15 eA) wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder einstweilen auf die Kindsmutter übertragen. Die Beschwerde hiergegen wurde durch das Oberlandesgericht Bamberg zurückgewiesen (Az 2 UF 267/15).
Die Antragsgegnerin zog am 07.10.2015 mit den beiden gemeinschaftlichen Kindern sowie ihrer Tochter damals 13-jährigen Tochter V, die aus der früheren Beziehung mit ihrem jetzigen Partner stammt, aus der gemeinsamen Wohnung in der X in A. aus und zog zunächst zu einer Freundin. In der Übergangszeit wurden die Kinder tagsüber von der Mutter betreut und der Vater holte die Kinder um 17.30 Uhr zum Übernachten ab. In diesem Zusammenhang hatte die Kindsmutter im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, dem durch den genannten Beschluss des Amtsgerichts im Verfahren 3 F 719/15 auch stattgegeben wurde. Seitdem leben die Kinder bei der Kindsmutter und der Antragsteller hat Umgang, zuletzt jeweils alle zwei Wochen am Wochenende und Mittwoch nachmittags.
Erstinstanzlich beantragte der Kindsvater zunächst die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kindsmutter immer wieder den Umgang mit den beiden Kindern M. und E. unterbinde und sich als nicht bindungstolerant erweise.
Die Kindsmutter beantragte, den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzuweisen und stellte gleichzeitig den Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden minderjährigen Kinder M. und E. auf die Antragsgegnerin allein zu übertragen. Eine Umgangsvereitlung liege nicht vor, vielmehr versuche der Antragsteller Umgangszeiten einseitig festzulegen oder abzuändern. Im Übrigen instrumentalisiere der Antragsteller die Kinder zwecks Einwirkung auf die Antragsgegnerin und habe Filmaufnahmen anlässlich der Übergabe der Kinder angefertigt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.06.2016 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten darüber in Auftrag gegeben, welcher Elternteil besser in der Lage ist, die Kinder zu betreuen und zu erziehen und mit dem Gutachten S beauftragt. Diese erstattete unter dem 29.11.2016 ihr schriftliches Sachverständigengutachten. Die Sachverständige wertete hierzu die überlassenen Gerichtsakten 3 F 321/16 und 3 F 719/15 eA aus, führte mit den Kindseltern jeweils getrennt Explorationsgespräche und explorierte die Kinder M. und E. mehrfach. Darüber hinaus führte sie diverse Testverfahren mit den Kindern und Interaktionsbeobachtungen mit den Kindern und dem jeweiligen Elternteil in der Praxis der Sachverständigen und bei dem jeweiligen Elternteil durch. Unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin gegenwärtig besser als der Vater dazu in der Lage sei, die Kinder bei der Bewältigung der Elterntrennung zu unterstützen. Sie zeige sich zudem als der bindungstolerantere Elternteil, weshalb die Sachverständige die Empfehlung aussprach, dass die Kinder weiterhin ihren Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt haben und den Kontakt zum Vater durch Umgangskontakte im zweiwöchigen Rhythmus über das Wochenende aufrechterhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten der Sachverständigen S vom 29.11.2016 Bezug genommen.
Der Antragsteller favorisiert das Wechselmodell im wöchentlichen Wechsel und beantragte nach Eingang des Gutachtens zuletzt erstinstanzlich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden minderjährigen Kinder auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen.
Das Amtsgericht hat im Termin vom 22.03.2017 die Sachverständige zur Erläuterung ihres Gutachtens ergänzend angehört. Ferner hat das Amtsgericht den Kindern M. und E. einen Verfahrensbeistand bestellt und diesem sowie dem Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Kindsmutter und Kindsvater wurden im Termin vom 22.03.2017 und im Termin vom 08.06.2016 angehört.
Eine Kindesanhörung fand nicht statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsvermerke des Amtsgerichts Obernburg am Main vom 22.03.2017 und vom 08.06.2016 Bezug genommen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg am Main...