Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweissicherung. Streitwert
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 13.11.1998; Aktenzeichen 23 OH 16/97) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 13. November 1998 abgeändert.
II. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wird auf 525.093,75 DM festgesetzt.
III. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Klärung bestimmter Beweisfragen zur Durchsetzung eines mutmaßlichen Hauptsacheanspruchs. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift (§ 4 Abs. 1 ZPO). Es kommt deshalb nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern auf den Vortrag des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens an, wenn – wie hier – bestimmte Mängel begutachtet und der Aufwand für ihre Beseitigung festgestellt werden sollen (OLG Köln JurBüro 1992, 191; Bischof JurBüro 1992, 779, 780, m.w.N.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdnr. 4024 a). Vorliegend hat die Antragstellerin in der Antragschrift vorgetragen, daß sich die Kosten für die Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel an den von der Antragsgegnerin verlegten Hallenböden auf mindestens 100,– DM pro Quadratmeter belaufen dürften. Diese Angabe erscheint realistisch, denn auch der Sachverständige Prof. Dr. … hält diesen Betrag für das Schließen der Risse der Böden und das Aufbringen einer geeigneten Beschichtung für erforderlich. Da eine Fläche von 9.335 m² betroffen ist (Regallager: 2.800 m²; Umschlaghalle: 3.670 m²; S. halle: 2.740 m²; Transportgang: 125 m²), aber nach dem Willen der Antragstellerin nur 75 % davon = 7.001,25 m² saniert werden sollen, ist bei der Streitwertbemessung von einem Betrag von 7.001,25 m² × 100,– DM = 700.125,– DM auszugehen.
2. Allerdings kann dieser Hauptsachewert nicht in voller Höhe angesetzt werden.
Das Oberlandesgericht Bamberg vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß bei der Bewertung des selbständigen Beweisverfahrens wegen dessen vorläufigen Charakters gemäß § 3 ZPO ein Abschlag von 25 % vom Hauptsachewert vorzunehmen ist (z. B. Beschlüsse vom 15.12.1994 – 4 W 147/94 –, 19.5.1994 – 6 W 6/94 –, 31.3.1993 – 5 W 21/93 –, 8.2.1995 – 1 W 4/95 –, 24.7.1998 – 3 W 90/98 –; so auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Auflage, § 3 Rdnr. 41, Stichwort: „Beweissicherungsverfahren”; vgl. auch die Rechtsprechungsübersichten bei Schneider/Herget, a.a.O., und Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Auflage, § 63 D). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzuweichen. Der Streitwert ist somit auf 75 % von 700.125,– DM = 525.093,75 DM festzusetzen.
3. Dem ist kein Betrag für eine Wertminderung der Hallenböden hinzuzurechnen, weil nach dem Aufbringen einer geeigneten Beschichtung – die in dem Quadratmeterpreis von 100,– DM berücksichtigt ist – nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … keine Wertminderung verbleibt.
4. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen entsprechend abzuändern.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 25 Abs. 4 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1117519 |
OLGR-MBN 1999, 295 |