Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde der Antragsteller
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 01.07.1997; Aktenzeichen 4 OH 49/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller (§ 25 Abs. 3 GKG) gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juli 1997 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht auf der Grundlage der Angaben der Antragsteller den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich im vorliegenden Fall nach §§ 3 ff. ZPO, §§ 12, 15 GKG und hat ihre sachliche Grundlage in den zahlreichen mit der Antragsschrift vom 28. Oktober 1996 geltend gemachten Mängeln (insgesamt 28 Einzelpunkte) des von der Antragsgegnerin errichteten Hauses der Antragsteller.
Soweit die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde die Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag in Höhe von 3.435,00 DM begehren, hat dies keinen Erfolg. Diesen Betrag (3.435,00 DM) legt der Sachverständige in seinem Gutachten für die Beseitigung der festgestellten Mängel fest. Das von den Antragstellern veranlaßte Verfahren, das selbständige Beweisverfahren, bezieht sich jedoch – neben den von dem Gutachter festgestellten Mängeln – auf zahlreiche weitere Punkte. Einige von den Antragstellern gerügte Mängel wurden durch sie im Laufe des Verfahrens fallengelassen (u. a. Steckdosen in der Waschküche, Wärmeversorgung auf dem Spitzboden), andere Fragen waren durch den Sachverständigen aufgrund eigener Fachkunde nicht zu beantworten (u. a. Heizkörper neben der Hauseingangstür) und bei einer ganzen Reihe von gerügten Mängeln konnte der Gutachter fachliche Beanstandungen ausschließen (u. a. unebener Estrich in den Kellerräumen, Höhen Hauseingangstür und Wohnzimmertür).
Der Senat geht für die Festsetzung des Werts eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur von folgenden Grundsätzen aus:
1. Der Streitwert entspricht dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs, also regelmäßig dem Wert der entsprechenden Hauptsache. Durch die Einführung des „Selbständigen Beweisverfahrens” hat die Beweissicherung die Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptverfahren (Beweisverwertungsgebot des § 493 Abs. 1 ZPO) erhalten und der Wert dieser bemißt sich regelmäßig nach dem vollen Hauptsachewert und nicht etwa nach einem Bruchteil hiervon. (Vergl. OLG Frankfurt, BauR 1997, S. 518 f., OLG Koblenz, JurBüro 1993, S. 552 = MDR 1993, S. 288 f., OLG Köln, JurBüro 1993, S. 552 f., OLG Frankfurt, JurBüro 1993, S. 554, OLG Köln, MDR 1992, S. 192 f., Werner, Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl., Rdnr. 144 f., Schneider, Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rdnr. 4024 a (m. zahlr. w. Nachw.), Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren);
2.a) Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts kommt es regelmäßig auf die vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung behaupteten Tatsachen, auf den von ihm verfolgten Anspruch an (§ 15 GKG, § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO entsprechend). (Vergl. OLG Stuttgart, JurBüro 1996, S. 373, OLG Koblenz, JurBüro 1993, S. 552, OLG Köln, JurBüro 1993, S. 552 f., Werner, Pastor a.a.O., Rdnr. 146)
b) Es ist nicht eine subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen entscheidend; hierfür kann im Einzelfall auch auf spätere, besser fundierte Erkenntnisquellen (u. a. Sachverständigengutachten) abgestellt werden (Vergl. OLG Frankfurt, BauR 1997, S. 518 f., OLG Frankfurt, JurBüro 1993, S. 554);
3. Das Ergebnis der Beweissicherung (insbesondere welche Mängel vorliegen und welche nicht) ist für die Bemessung des Streitwerts für das selbständige Beweisverfahren regelmäßig ohne Belang, denn auch der Wert einer Beweisaufnahme ist unabhängig von deren Ausgang für die Parteien. Gleiches gilt auch für alle anderen Verfahren. Auch hier orientiert sich der Streitwert nicht an dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. (Vergl. OLG Frankfurt, BauR 1997, S. 518 f., OLG Köln, JurBüro 1993, S. 552 f.).
Hiernach gilt, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit streitwertbestimmend alle von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1996 dargelegten und gerügten Mängel sind. Der Streitwert in Höhe von 12.000,00 DM nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsteller kann nun nicht auf den Betrag reduziert werden, den der Sachverständige nur für die Beseitigung der tatsächlich vorliegenden Mängel als angemessen erachtet hat (s.o. Pkt. 3, OLG Köln, JurBüro 1993, S. 553). Für die Streitwertfestsetzung sind hier nach den o.a. Grundsätzen alle ursprünglich von den Antragstellern aufgeführten Mängel und Beschwerden zu berücksichtigen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Streitwertfestsetzung durch das Landge...