Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Streitwertbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Der Partei steht ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu, wenn im Beschwerdeverfahren durch den Gegner lediglich die Herabsetzung des Gebührenstreitwertes begehrt wird.
Normenkette
ZPO § 114; GKG § 25 a.F.
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 13.08.2004; Aktenzeichen 22 O 248/04) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des LG Bayreuth vom 13.8.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits war die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung i.H.v. 28.923,41 EUR aus einem von der Beklagten gegen den Kläger erwirkten Teil-Vollstreckungsbescheid. Das LG Bayreuth hat der Vollstreckungsabwehrklage i.H.v. 21.466,41 EUR stattgegeben. Die Beklagten haben ihre hiergegen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 29.11.2005, beim OLG Bamberg eingegangen am selben Tage, zurückgenommen.
Das LG Bayreuth hat mit Beschluss vom 13.8.2004 den Streitwert des Verfahrens auf 28.923,41 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, eingegangen beim OLG Bamberg am 29.11.2005. Die Beklagte ist der Ansicht, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt und belaufe sich auf lediglich 13.352,51 EUR. Die Beklagte errechnet dies aus der Differenz zwischen der in erster Instanz von der Beklagten vorgetragenen Restforderung i.H.v. 13.352,51 EUR und der vom Kläger als bestehend eingeräumten Restforderung i.H.v. 7.112,80 EUR.
Das LG hat mit Beschluss vom 27.1.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akten dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8.10.2004 Zurückweisung der Streitwertbeschwerde beantragt, unter Bezugnahme auf die Gründe der gerichtlichen Entscheidung. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 25.1.2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2004, die Beschlüsse des LG Bayreuth vom 13.8.2004 (Bl. 73 d.A.) und vom 27.1.2005 (Bl. 104, 105 d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 8.10.2004 (Bl. 99, 100 d.A.) und vom 25.1.2005 (Bl. 107, 108 d.A.) Bezug genommen.
II.1. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).
2. Die Beschwerde der Beklagten ist aber unbegründet.
Entscheidend für die Bemessung des Streitwertes ist bei einer Vollstreckungsabwehrklage - worauf das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss voll zutreffend hingewiesen hat - der Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH v. 23.9.1987 - III ZR 96/87, NJW-RR 1988, 444 = BGHR ZPO § 3 Vollstreckungsabwehrklage 1; v. 20.9.1995 - XII ZR 220/94, MDR 1995, 1259 = NJW 1995, 3318 ff.; NJOZ 2002, 1900; Jonas/Roth, ZPO, § 3 Rz. 62, Stichwort: Vollstreckungsgegenklage).
Nachdem der Kläger mit seiner Klage den Ausschluss der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrages von 28.923,41 EUR begehrt hatte, ist dieser Betrag für die Streitwertfestsetzung maßgebend. Die Beklagte übersieht mit ihrer Argumentation, dass Streitgegenstand des Verfahrens eben nicht der Umfang der Forderung der Beklagten gegen den Kläger war, sondern die Frage der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem bestehenden Titel in dem durch die Vollstreckungsabwehrklage bestimmten Umfang.
Der angefochtene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist somit nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
3. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig erscheint, § 114 ZPO.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Herabsetzung des vom LG festgesetzten Streitwertes erster Instanz. Eine Beschwer des Rechtsmittelführers, die auch für die Streitwertbeschwerde nach § 25 Abs. 4 GKG a.F. erforderlich ist, ist für die Partei nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung gegeben, nicht aber dann, wenn - wie hier in der Beschwerdebegründung der Beklagten vertreten - eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts vorgenommen worden ist (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Koblenz JurBüro 2002, 310; OLG Brandenburg v. 11.5.2004 - 7 W 5/04, MDR 2005, 47 = NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG Rz. 59).
Gleiches gilt für den Rechtsmittelgegner. Auch hier ist die Partei durch eine zu geringe Festsetzung des Streitwertes nicht beschwert, so dass auch die von der Beklagten begehrte Herabsetzung des Streitwertes den Kläger nicht beschwert.
In beiden Fällen führt eine zu geringe Festsetzung des Gebührenstreitwertes lediglich dazu, dass die aus dem Gebührenstreitwert berechneten Gerichts- und Anwaltsgebühren zu gering festgesetzt werden, was die Parteien wirtschaftlich nur entlastet. Beschwert sind durch eine zu geringe Festsetzung insoweit ledigli...