Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 10.11.2004; Aktenzeichen 7I O 61/03) |
Tenor
1.) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der Kammer für Handelssachen I des LG Saarbrücken vom 10.11.2004 - Az.: 7I O 61/03 - wird zurückgewiesen.
2.) Ohne Kostenentscheidung.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist gem. §§ 25 Abs. 3 a.F., 72 Nr. 1 n.F. GKG zulässig.
Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da das LG den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens zu Recht auf 400.000,- Euro festgesetzt hat.
Der Gebührenstreitwert eines Zivilrechtsstreits, in dem ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist gem. § 3 ZPO nach dem Interesse zu schätzen, das die klagende Partei an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens hat (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., Rz. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort "Gewerblicher Rechtsschutz"; Baumbach-Hafermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rz. 510-511 der Einleitung zum UWG; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rz. 840 ff., 843 f.). Dieses Interesse wird durch die Gefährlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestimmt, das unterbunden werden soll, und ist regelmäßig entsprechend dem Ausmaß der Vermögensnachteile zu bewerten, die der klagenden Partei durch die Fortdauer oder Wiederholung der Störung entstehen können.
Bei dieser Bewertung kommt nach der ständigen Rechtsprechungspraxis des Senats der anfänglichen Wertangabe der klagenden Partei erheblicher indizieller Erkenntniswert für die Festsetzung des Geschäftswertes zu, da sie regelmäßig erkennen lässt, welche wirtschaftliche Bedeutung der in Rede stehenden Angelegenheit aus Sicht der mit den Marktverhältnissen vertrauten Partei beigemessen wird (vgl. OLG Saarbrücken vom 19.5.2003 in der Sache 1 W 90/03-13 und vom 22.7.2002 in der Sache 1 W 154/02-24). Eine hohe Wertangabe der klagenden Partei kann daher den Ansatz eines Geschäftswertes rechtfertigen, der den Regelstreitwert für Wettbewerbssachen um ein Vielfaches übersteigt, sofern die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit erkennbar von erheblich überdurchschnittlicher Bedeutung ist.
Im vorliegenden Fall haben die Kläger den Streitwert bereits anfänglich mit 400.000Euro angegeben. Auf Seite 1 der Klageschrift vom 27.5.2003 (Bl. 1 d.A.) wird verwiesen. Dieser Wertangabe sind die Beklagten erstmals nach dem Ergehen des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils entgegengetreten.
Darüber hinaus haben die Kläger in dem vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung (Az.: 1 O 284/02 - LG Saarbrücken), das den nämlichen Gegenstand betraf, den Streitwert mit 200.000,- EUR (Bl. 1 d.A. - 1 O 284/02) bzw. mit 202.800,- angegeben, wobei sie von einem Hauptsachestreitwert von 405.600,- EUR ausgegangen sind (Bl. 170 d.A. 1 O 284/02). Die Beklagten haben sich in jenem einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst eine auf 200.000,- EUR lautende Wertangabe der Kläger zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 14.1.2003; Bl. 171 d.A. - 1 O 284/02) und wenig später mit Schriftsatz vom 22.1.2003 vorgetragen, der Streitwert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung sei "deutlich geringer als 202.800,- EUR (Bl. 182 d.A. - 1 O 284/02). Die in jenem Verfahren erfolgte erstinstanzliche Wertfestsetzung auf 133.333,33 EUR (1/3 von 400.000,- EUR) ist von ihnen nicht angefochten worden. In dem anschließenden Berufungsverfahren ist der Streitwert mit dem zuvor erklärten Einverständnis auch der Beklagten bzw. damaligen Verfügungsbeklagten aus den Gründen des landgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses vom 6.2.2003 (Bl. 197 f. d.A. - 1 O 284/02) wiederum auf diesen Betrag festgesetzt worden, und zwar noch vor dem Hinweis des Senats, dass die Berufung nach seiner Auffassung nicht begründet sei (Protokoll vom 9.4.2003 - Bl. 326 d.A. - 1 O 284/02 bzw. 1 U 57/03-17).
Hiervon ausgehend haben die Kläger - konsequent - den Wert des vorliegenden Hauptsacheverfahrens mit 400.000,- EUR angegeben. Dieser Wertangabe sind die Beklagten - wie bereits oben dargelegt - anfänglich nicht entgegengetreten.
Bei dieser Sachlage kann es keinen Bedenken begegnen, den Wert des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens in Übereinstimmung mit dem LG auf 400.000,- EUR zu veranschlagen. Wenn die Beklagten nunmehr - nach dem Ergehen des landgerichtlichen Urteils (!) - geltend machen, das mit der Hauptsacheklage verfolgte Interesse der Kläger sei wesentlich geringer zu bemessen, so kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil die Beklagten selbst nicht einsichtig vortragen, dass ihnen die für die Bewertung des klägerischen Interesses maßgeblichen Gesichtspunkte erst nunmehr zur Kenntnis gelangt sind, und daher zumindest nicht auszuschließen ist, dass nach dem Ergehen des der Klage stattgebenden Urteils von den Beklagten der Versuch unternommen wird, einen möglichst geringen Streitwert zu begründen, um ihre Prozesskostenbelastung zu ermäßigen.
Im Übrigen ergibt sich selbst bei Zugrundelegung der von den Beklagten in Bezug genommenen Date...