Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Die betriebliche Altersversorgung der Firma Robert Bosch GmbH stellt seit 01. Januar 1999 keine im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anwartschaften in Aussicht; die bei Zustellung des Scheidungsantrages erworbenen Anrechte unterliegen dem Zugewinnausgleich.
Normenkette
BGB §§ 1372, 1587a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Bamberg (Urteil vom 21.02.2000; Aktenzeichen 3 F 1014/99) |
Tenor
1. Die (befristete) Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts –Familiengerichts– Bamberg vom 21. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab 27. März 2000 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin … beigeordnet.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht –Familiengericht– Bamberg hat mit Endurteil vom 21.02.2000 die am 27.05.1987 geschlossene Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt … und … auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei derselben Rentenversicherungsanstalt Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 84,56 DM übertragen hat (Ziffer 2). Dabei ist es gemäß den Auskünften der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) von folgenden auf die Ehezeit (01.05.1987 bis 30.09.1999) bezogenen Anrechten der Parteien ausgegangen:
A) |
Anwartschaft der Antragstellerin: |
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gesetzliche Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt … und … Vers.-Nr. … |
435,53 DM |
B) |
Anwartschaften des Antragsgegners: |
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a) |
gesetzliche Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt … ers.-Nr. … |
604,65 DM |
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b) |
Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses des Antragsgegners bei der Firma … |
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Personal |
0,00 DM. |
Den Ausgleich dieser ehezeitbezogenen Anrechte hat das Familiengericht im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zugunsten der Antragstellerin vorgenommen.
Gegen diese Versorgungsausgleichsregelung in Ziffer 2 des ihr am 25.02.2000 zugestellten Endurteils wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 27.03.2000 (Montag) beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Beschwerde, die sie gleichzeitig begründet hat.
Sie rügt die Nichteinbeziehung der für den Antragsgegner aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma … GmbH, … bestehenden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung und ist der Auffassung, dass die bereits unverfallbar gewordenen Anwartschaften auf Leistungen nach dem seit 01.01.1999 geltenden Kapitalvorsorgeplan im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG ausgeglichen werden müssten. Zugleich sucht sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, dass das Versorgungsguthaben nach dem Kapitalvorsorgeplan der Firma … GmbH in der Regel als Einmalkapital ausbezahlt werde und deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei.
Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Firma … GmbH, … hat auf Anforderung des Senats die Betriebsvereinbarungen vom 27.11.1998 (Kapitalkontenplan, Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan sowie Übergang auf den Kapitalkontenplan RBI) vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die (befristete) Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, §§ 621 e Abs. 1 und 3, 516 f., 621 Nr. 6, 629 a Abs. 2 ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht die für den Antragsgegner aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit zur Firma … GmbH erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht gemäß § 1587 BGB in den Versorgungsausgleich einbezogen, weil dem Antragsgegner nach Ziff. 1.3.2 der seit 1.1.1999 geltenden Betriebsvereinbarung vom 27.11.1998 zwischen der … GmbH und dem Gesamtbetriebsrat der … GmbH („Kapitalvorsorgeplan”) Anrechte aus einer Versorgungszusage in Form eines beim Eintritt des Versorgungsfalles auszuzahlenden Versorgungsguthabens zustehen, das nach der Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan” in der Regel als Einmalkapital ausgezahlt wird. Nach Ziffer 1.1 der letztgenannten Betriebsvereinbarung erfolgt die Auszahlung stets als Einmalkapital bei einem Versorgungsguthaben bis zu einer Höhe von 90.000,– DM, nach Ziffer 2 bei höheren Versorgungsguthaben in Raten, wobei in der Regel das Guthaben in Teilbeträgen zu je 30.000,– DM, fällig am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres und dann jeweils am 28. Februar des darauffolgenden Jahres ausgezahlt wird (Ziffern 2.2 und 2.3 der Betriebsvereinbarung „Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan”). Bei höheren Versorgungsguthaben als 240.000,– DM behält sich die Firma … Gmb...