Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs damit begründet, dass das angefochtene Urteil oder die urteilsgleiche Entscheidung zuerst in die Sprache des Rechtsmittelführers habe übersetzt werden müssen, ist auch dieser Umstand für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags darzulegen und glaubhaft zu machen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in Bußgeldsachen oder einen diesem gleichstehenden Beschluss nach § 72 OWiG darf von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der nicht nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts gewählt worden ist, nur im Einvernehmen mit einem zur Vertretung oder Verteidigung bei dem zuständigen Gericht befugten sog. Einvernehmensanwalt begründet werden.
Tenor
I.
Der Antrag des Betroffenen vom 14.08.2017 auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
III.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den in Ungarn wohnhaften Betroffenen mit Beschluss gemäß § 72 OWiG vom 19.05.2017 wegen eines am 09.11.2016 erfolgten fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels i.S.d. § 24 Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Gegen den am 03.07.2017 zugestellten Beschluss hat ein vom Betroffenen beauftragter, in Ungarn ansässiger Rechtsanwalt mit Schreiben vom 14.08.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 24.08.2017, Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diese wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass es notwendig gewesen sei, "die ganzen Unterlagen" übersetzen zu lassen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) zu verwerfen, weil sie nicht, wie es das Gesetz in § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 OWiG vorschreibt, innerhalb einer Woche ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und überdies auch nicht formgerecht gemäß § 345 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG begründet wurde.
1. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte an den Betroffenen am 03.07.2017, so dass die einwöchige Einlegungsfrist am 10.07.2017 ablief. Die mit Schriftsatz vom 14.08.2017 eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ging jedoch erst am 24.08.2017 beim Ausgangsgericht ein. Dies war verspätet.
2. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht dadurch gewahrt, dass dem Betroffenen auf seinen als solchen auszulegenden Antrag im Schriftsatz vom 14.08.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Hierbei ist nicht entscheidungserheblich, ob der insoweit unklare Wiedereinsetzungsantrag darauf abhebt, dass es durch die Übersetzung des Beschlusses des Amtsgerichts oder der Rechtsmittelschrift zu Verzögerungen kam.
a) Sollte der Vortrag so zu verstehen sein, dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht eingehalten werden konnte, weil der entsprechende Schriftsatz erst übersetzt werden musste, fehlt es bereits an Ausführungen dahingehend, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Betroffene seinen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hatte (st.Rspr.; vgl. u.a. neben BGH, Beschl. v. 12.07.2017 - 1 StR 240/17 [bei juris] auch OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17 und 24.10.2017 - 3 Ss OWi 1254/17 [jeweils bei juris]). Ohne solchen Sachvortrag kann der Senat nicht beurteilen, ob der Betroffene die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde überhaupt wahren wollte oder ob es möglicherweise infolge seines Verschuldens zu einer verspäteten Beauftragung zur Rechtsmitteleinlegung kam.
b) Sollte das Vorbringen so zu verstehen sein, dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde deshalb nicht eingehalten werden konnte, weil der Betroffene erst den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.05.2017 übersetzen lassen musste, fehlte es an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass der Beschluss ohne Übersetzung zugestellt wurde und gerade dieser Umstand den Betroffenen an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs hinderte. Einer solchen Glaubhaftmachung bedurfte es hier schon deshalb, weil sich aus der richterlichen Verfügung vom 19.05.2017 ergibt, dass die angefochtene Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung mit Übersetzung zugestellt werden sollten und keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfügung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
3. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig (§ ...