Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 04.01.2006; Aktenzeichen 72 O 946/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.05.2007; Aktenzeichen VII ZB 110/06)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Würzburg (Rechtspfleger) vom 4.1.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jedoch abgesehen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.444,70 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat die im April 2005 erhobene Werklohnklage über 15.351,34 EUR +Zinsen nach einer Zahlung des Beklagten über 17.031,29 EUR vor Zustellung zurückgenommen. Das LG hat dem Beklagten nach § 279 Abs. 3 S. 3 ZPO mit Beschluss vom 6.6.2005 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat mit angefochtenem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.1.2006 die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 997,80 EUR festgesetzt und dabei u.a. die geltend gemachte Terminsgebühr (679,20 EUR) und die geltend gemachten Einigungsgebühren (566 EUR und 199,50 EUR) als nicht bewiesen außer Ansatz gelassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der sich unter Verweis auf Anlagen (K11, K 13) darauf beruft, sein Prozessbevollmächtigter habe sich bei Telefonaten mit dem Beklagten über die Bezahlung der klagegegenständlichen und einer nicht klagegegenständlichen Forderung geeinigt.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Einzelrichter des 4. Zivilsenats hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 16.3.2006 unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde des Klägers die Entscheidung des Einzelrichters aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückverwiesen, der das Verfahren dem Senat übertragen hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO).

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch unbegründet.

Es richtet sich lediglich gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Terminsgebühr und der geltend gemachten Einigungsgebühren.

1. Terminsgebühr:

Insoweit folgt auch der Senat nach Überprüfung der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.11.2005 (8 WF 150/05, OLGReport Stuttgart 2006, 124 = MDR 2006, 477 = OLGReport Stuttgart, 2006, 124).

Danach kann dahinstehen, ob eine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV angefallen ist, da diese nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach § 103 ff. ZPO sein kann. Entsprechend der vom BGH für die Festsetzbarkeit einer Vergleichsgebühr aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vertretenen Grundsätze (BGH v. 26.9.2002 - III ZB 22/02, BGHReport 2003, 96 = MDR 2002, 1395 = NJW 2002, 3713) ist die Festsetzbarkeit zu verneinen (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104, Rz. 21, Stichwort "Terminsgebühr").

Der hierfür gegebenen Begründung des OLG Stuttgart ist uneingeschränkt zu folgen:

Die Festsetzung der von der unterlegenen Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO bedarf praktikabler Berechnungsgrundlagen. Dies gilt auch für die zum Ausgleich angemeldeten Anwaltsgebühren. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend sind, lassen sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen. Im Streitfall müsste der Kostenbeamte (wie beim außergerichtlichen Vergleich) Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereignet haben (dies zeigt die vorliegende streitige Auseinandersetzung zwischen den Parteien anschaulich). Die Kostenfestsetzung würde durch die Einbeziehung solcher außergerichtlich angefallener Anwaltsgebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Kostenausgleich von Verfahrenskosten.

Der Auffassung in der Rechtsbeschwerdebegründung zur generellen Festsetzbarkeit der Terminsgebühr kann zwar gefolgt werden. Vorliegend geht es aber um die "Belastung" des Kostenfestsetzungsverfahrens mit der erforderlichen Tatsachenfeststellung. Dieses Problem war nicht Gegenstand der zitierten Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH (III ZB 42/05, BGHReport 2006, 64 m. Anm. Goebel = MDR 2006, 474).

2. Einigungsgebühr:

Der Rechtspfleger hat die geltend gemachte Einigungsgebühr jedenfalls deshalb zu Recht nicht festgesetzt, weil auch nach Inkrafttreten des RVG eine Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nur dann festgesetzt werden kann, wenn ein Vergleich ausdrücklich protokolliert worden ist (BGH VIII ZB 29/05, BGHReport 2006, 940 = MDR 2006, 1375 = NJW 2006, 1523; vgl. auch OLGReport Nürnberg 2005, 907).

III. Zulassung der Rechtsbeschwerde:

Wegen der vom Kläger vorgetragenen anderen Auffassung des OLG Koblenz zur Terminsgebühr, auf die auch das OLG Stuttgart in der zitierten Entscheidung verweist, und wegen der anders lautenden Kommentierung bei Jungbauer/Bischoff, RVG, S. 543 oben, war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen...

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