Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 HKO 64/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 73.958,50 EUR festzusetzen.
3. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhält die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.02.2018.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistung von Sicherheit in Höhe von 73.958,50 EUR gemäß § 648a Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB a.F.
1. Gemäß Artikel 229 § 39 EGBGB ist das Recht in der Fassung vor der Änderung des Werkvertragsrechts zum 01.01.2018 anwendbar.
2. Zwischen der Beklagten als Bestellerin und dem Kläger als Unternehmer (Erbringung von Architektenleistungen für die Errichtung eines Bauwerks) besteht ein Werkvertrag.
3. Der Kläger als Architekt kann die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB a.F. verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 05, 416, BeckOK, BGB, Stand 01.02.2017, § 648a Rn. 3 m.w.N.).
4. Auch nach Kündigung eines Werkvertrages kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. verlangen. Es reicht für einen Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit aus, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. BGH NJW 14, 2186 Rn. 12 - 14 m.w.N.).
5. Die Höhe der von der Beklagten zu stellenden Sicherheit beträgt 73.958,50 EUR. Maßgebend ist die Höhe der dem Unternehmer nach einer Kündigung zustehenden Vergütung. Diese richtet sich hier nach den bereits vom Kläger erbrachten Leistungen und, soweit Leistungen aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung nicht erbracht wurden, gemäß § 649 S. 2 BGB a.F. nach der Höhe der für die nicht erbrachten Leistungen vereinbarten Vergütung abzüglich der vom Kläger ersparten Aufwendungen oder den durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworbenen Einkünften oder den vom Kläger böswillig unterlassenen Erzielen von Einkünften sich ergebenden Betrag.
Der Unternehmer hat dabei die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen (vgl. BGH NJW 14, 2186). Dabei sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten: Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 648a BGB a.F. ist dem Unternehmer eine Sicherheit zu gewähren, die ihren Zweck nicht verfehlt, ihn vor dem Ausfall des Bestellers bei der Erbringung der von ihm zu erbringenden Vergütung zu schützen. Deshalb kann ein den Rechtsstreit über die Stellung einer Sicherheit verzögernder Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs nicht zugelassen werden. Der Unternehmer muss jedoch, wenn er eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung haben will, diese schlüssig darlegen. Dies gilt auch für die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung. Auch diese Vergütung, die nach § 649 S. 2 BGB a.F. geschuldet wird, ergibt sich aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Vereinbarung und ist deshalb die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 648a Abs. 1 BGB. Nach einer erfolgten Kündigung des Werkvertrages gem. § 649 S. 1 BGB a.F. muss sich der Unternehmer auf die vereinbarte Vergütung dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 Satz 2 BGB a.F.). Diesen so zu berechnenden Anspruch muss der Unternehmer darlegen. Er hat die vereinbarte Vergütung und weiter darzulegen, welche Kosten er erspart hat und/oder welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lassen muss (vgl. BGH NJW 14, 2186 m.w.N.). Die Prüfung, ob diese Forderung schlüssig dargelegt ist, führt nicht zu Verzögerungen, die nicht hinnehmbar wären. Der Besteller hat ein berechtigtes Interesse daran, nur mit einem Sicherungsverlangen konfrontiert zu werden, das der durch die Kündigung bedingten Veränderung des Vergütungsanspruches Rechnung trägt. Denn die Sicherheitsleistung für eine Vergütung nach einer Kündigung des Werkvertrages vor Vollendung des geschuldeten Werkes belastet den Auftraggeber in einem erheblichen Maße. Dem berechtigten Interesse des Unternehmers, eine effektive Sicherheit zu erlangen, wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass ein Stre...