Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 HKO 64/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.11.2017, Az.: 1 HKO 64/17, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwehren, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.958,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger als Architekt begehrt von der Beklagten als Auftraggeberin die Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB a.F. wegen der ihm für bereits erbrachte Architektenleistungen zustehenden Vergütung und wegen der ihm zustehenden Vergütung für aufgrund der Kündigung des Architektenvertrages durch die Beklagte nicht mehr zu erbringende Leistungen.
Der Kläger und die Beklagte schlossen am 11.09.2014 einen Architektenvertrag über die Erbringung der Arbeiten in den Leistungsphasen 1 bis 7 der HOAI zu einem Pauschalpreis von 60.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ab. In der Folgezeit wurde der Kläger zusätzlich mit der Erbringung der Arbeiten nach der Leistungsphase 8 der HOAI beauftragt. Hierfür wurde als zusätzliche Vergütung ein Pauschalbetrag von 29.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Die Beklagte leistete bisher Zahlungen in Höhe von 35.700,00 EUR. Mit Schreiben vom 19.07.2017 erklärte die Beklagte die Kündigung des Architektenvertrages.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dass ihm die Leistung einer Sicherung für die ihm aus der vertraglichen Vereinbarung anfallende Vergütung zustehe. Von der ihm aufgrund der Vereinbarung zustehenden Vergütung seien die schon erfolgten Zahlungen der Beklagten abzuziehen. Weiter seien für die durch die Kündigung des Vertrages ihm ersparten Aufwendungen in Höhe von 2.500,00 EUR wegen nicht angefallener Fahrtkosten und nicht verbrauchten Papiers abzuziehen. Zu dem verbleibenden Vergütungsbetrag seien 10% für dazugehörige Nebenforderungen aufzuschlagen. Insgesamt ergebe sich ein zu sichernder Betrag in Höhe von 73.958,50 EUR.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Klage wird in Ziffer 1 in Höhe eines Betrages von 2.975,00 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 73.958,50 EUR zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in der ersten Instanz vorgetragen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Sicherheitsleistung zustehe, da dieser die Höhe seiner Forderung nicht schlüssig dargelegt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und der Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO auf dessen Urteil und die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten beider Parteien Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 73.958,50 EUR zu leisten und festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit der Kläger Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 2.975,00 EUR gefordert hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger ausreichend schlüssig dargelegt habe, wie sich die ihm zustehende Vergütung berechne und in welcher Höhe er aufgrund der ausgesprochenen Kündigung des Architektenvertrages Kosten erspart habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.11.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht am 23.11.2017, gegen das ihrem Bevollmächtigten am 20.11.2017 zugestellte Endurteil Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Stellung einer Sicherheitsleistung zustehe, da der Kläger die ihm zustehende, zu sichernde Vergütung nicht schlüssig dargelegt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um eine Vergütung für erbrachte Leistungen vor oder nach Ausspruch der Kündigung für nicht mehr erbrachte Leistungen handele. Die schlüssige Darlegung der behaupteten Vergütung müsse zu dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem der Kläger die Leistung der Sicherheit verlange. Zu diesem Zeitpunkt sei dies hier nicht erfolgt. Zur Schlüssigkeit des Vortrages in Bezug auf die zu sichernden Vergütungsansprüche gehöre auch, dass deren Fälligkeit dargelegt werde. Die Fälligstellung des Vergütungsanspruches des Klägers erfordere die Vorlage einer prüfbaren Abrechnung nach der HOAI. Diese gelte auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendigt worden sei. Eine solche prüfbare Abrechnung des Klägers für seine behauptete Vergütung liege nicht vor. Es sei zudem nicht ausreichen...