Leitsatz (amtlich)
1. Die Verschmelzung zweier eingetragener Vereine gem. § 2 Nr. 1 UmwG setzt gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG Verschmelzungsberichte der beiden Vereine bzw. einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht voraus.
2. Für einen den Anforderungen des § 8 Abs. 3 UmwG genügenden Verzicht auf den Verschmelzungsbericht sind die notariell beurkundeten Verzichtserklärungen aller Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Das Fehlen der Verschmelzungsberichte bzw. des Verschmelzungsberichts steht der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister entgegen.
Normenkette
UmwG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 17 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des AG -Registergericht - vom 3.2.2012 - xxxxx, in der Fassung der Verfügung vom 4.5.2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der im Jahre 19xx gegründete Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der als Zweck die Förderung und Pflege des Turnwesens auf volkstümlicher Grundlage verfolgt. Der weitere Beteiligte B., gegründet im Jahre 19yy, ist ebenfalls ein eingetragener Verein, der als Zweck die Förderung des Sports, vor allem des Fußballsports, verfolgt.
Mit Schreiben vom 12.1.2012 reichte der beurkundende Notar im Auftrag der beiden Vereine beim AG - Registergericht - eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister mit dem Inhalt ein, dass beide Vereine die Verschmelzung in der Weise vereinbart hätten, dass der Antragsteller sein Vermögen mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gem. § 2 Nr. 1 UmwG auf den weiteren Beteiligten übertragen habe.
Mit Zwischenverfügung vom 3.2.2012 teilte das Registergericht dem Notar mit, dass die Anmeldung nicht vollzugsfähig sei. Für beide Vereine sei ein Verschmelzungsbericht zu erstellen, der vorher und in der entsprechenden Mitgliederversammlung auszulegen sei. Außerdem sei im Verschmelzungsvertrag eine Aussage über etwaige Arbeitnehmer zu treffen sowie für den übertragenden Verein eine Einnahme- und Ausgaberechnung oder ein Finanzstatus, der nicht älter als acht Monate sei, vorzulegen. Um Erledigung binnen zwei Monaten wurde gebeten.
Der Notar teilte daraufhin mit Schreiben vom 8.3.2012 mit, ein Verschmelzungsbericht sei gem. § 8 Abs. 3 UmwG nicht erforderlich. Aus den Niederschriften der Mitgliederversammlungen ergebe sich, dass trotz entsprechenden Hinweises ein solcher nicht verlangt worden sei und demnach alle Anteilsinhaber beider Rechtsträger auf seine Erstattung verzichtet hätten. Keiner der beiden Vereine beschäftige Arbeitnehmer, so dass sich Folgen für Arbeitnehmer nicht ergeben könnten. Außerdem wurde eine Einnahme- und Ausgaberechnung des Antragstellers eingereicht.
Das Registergericht hielt daraufhin mit Verfügung vom 4.5.2012 an seiner Beanstandung die Verschmelzungsberichte betreffend fest, sah das Schreiben des Notars vom 8.3.2012 insoweit als Erinnerung an, half dieser nicht ab und legte sie dem Senat als Beschwerde vor.
Der Senat hat dem Beschwerdeführer hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weder binnen der gesetzten Frist noch bis zum heutigen Tag ist eine solche Stellungnahme eingegangen.
II. Die gem. § 374 Nr. 4, § 382 Abs. 4, § 38 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Registergericht ein Eintragungshindernis darin gesehen, dass es an den gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG erforderlichen Verschmelzungsberichten bzw. an einem gemeinsamen Bericht der Vertretungsorgane beider an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger fehlt. Die Vorschrift des § 8 UmwG, die ausschließlich zum Schutz der Anteilsinhaber das Erfordernis des Verschmelzungsberichts aufstellt, differenziert im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr nach den beteiligten Rechtsträgern (vgl. Stratz in: Schmidt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG, 5. Aufl. 2009, § 8 Rz. 1; Sagasser/Ködderitzsch in: Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, 2. Aufl. 2000, Rz. J 80) und beansprucht daher auch bei der Verschmelzung zweier eingetragener Vereine uneingeschränkte Geltung. Das ziehen im Übrigen offensichtlich weder der Notar noch die beiden Vereine in Zweifel.
Unzutreffend ist aber die vom beurkundenden Notar vertretene Auffassung, es liege ein § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 UmwG genügender Verzicht vor. Wie das Registergericht mit Recht ausgeführt hat, müssten alle Anteilsinhaber eine notariell beurkundete Verzichtserklärung abgegeben haben. Für eingetragene Vereine bedeutet dies, dass entsprechende Erklärungen aller - nicht nur der in der Mitgliederversammlung erschienenen - Vereinsmitglieder erforderlich sind. Denn nur dies entspricht dem Schutzzweck der durch § 8 Abs. 1 UmwG statuierten Berichtspflicht, die durch eine ausführliche Vorabinformation jedes einzelne Mitglied in die Lage versetzen soll, über die ...