Leitsatz (amtlich)

Für eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG (entgegen OLG Düsseldorf, FamFR 2012, 257, OLG Nürnberg NJW 2010, 1468). Zur Zulassung der Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 61 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Beschluss vom 17.08.2012; Aktenzeichen 3 F 807/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 17.8.2012 (Az: 3 F 807/12) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 44,50 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.7.2012 beantragte der Antragsteller die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind A.. Mit Schriftsatz vom 3.8.2012, beim AG Bayreuth eingegangen am 6.8.2012, wurde dieser Antrag wieder zurückgenommen.

Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Bayreuth vom 17.8.2012 wurden die Gerichtskosten des Verfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Ferner wurde angeordnet, dass die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 17.8.2012.

Der Beschluss wurde an die Antragsgegnerin am 21.8.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 29.8.2012, beim AG Bayreuth eingegangen am 3.9.2012, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG - mehr als 600,- EUR - nicht erreicht ist und das AG die Beschwerde nicht nach § 61 Abs. 3 FamFG zugelassen hat.

Dass der Antragsgegnerin außergerichtliche Kosten entstanden sind, ist nicht ersichtlich. An Gerichtskosten fällt im vorliegenden Verfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Kostenverzeichnis-Nr. 1310, Anlage 1 zum FamGKG, an. Bei einem vom Erstgericht festgesetzten Verfahrenswert von 3.000,- EUR entfallen auf die Antragsgegnerin - die Gerichtskosten wurden der Antragsgegnerin zur Hälfte auferlegt - Gerichtsgebühren i.H.v. 44,50 EUR. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Beschwerdewert. Streitig ist, ob für die Zulässigkeit einer Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung in einer - wie hier - in der Hauptsache nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt. Nach einer Auffassung kommt es auf die Qualifikation der Hauptsache als vermögens- oder nichtvermögensrechtliche Familiensache an, weshalb die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung keinem Beschwerdewert unterliegt, wenn die Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft (vgl. OLG Düsseldorf, FamFR 2012, 257; OLG Nürnberg NJW 2010, 1468). Nach der wohl mittlerweile herrschenden Gegenansicht muss dagegen der Beschwerdewert von 600,- EUR auch in diesen Fällen überschritten sein (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 238; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1616; OLG Schleswig FamRZ 2011, 988; OLG Stuttgart NJW 2010, 383; Götsche, Anfechtung von Kostenentscheidungen, FuR 2012, 510, 515). Für die letztere Auffassung spricht, dass es sich bei der Kostenentscheidung um einen rein vermögensrechtlichen Aspekt handelt. Der Gesetzgeber hat im Übrigen bewusst auf die Schaffung einer eigenständigen Wertgrenze mit der Erwägung verzichtet, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten ausmache, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wende (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 204; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 238; vgl. auch Götsche, a.a.O.).

Damit ist davon auszugehen, dass bei der hier gegebenen isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG zu beachten ist. Da der Wert nicht überschritten ist, kommt eine Beschwerde nur dann in Betracht, wenn sie vom Erstgericht zugelassen worden ist (vgl. § 61 Abs. 3 FamFG). Das ist nicht der Fall.

Zwar kann die Zulassung auch vom Rechtsmittelgericht nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 961 [962], so dass aus Sicht des Erstrichters für eine Zulassungsentscheidung keine Veranlassung bestand. Daran fehlt es aber vorliegend, da dem Erstrichter - wie sich aus der angefügten Rechtsmittelbelehrung entnehmen lässt - bewusst war, dass die Zulässigkeit der von ihm genannten Rechtsmittel "umstritten" ist. Damit kommt eine Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht.

Die Beschwerde war nach alldem als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1; 42 Abs. 1 FamGKG.

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