Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 12.12.2012; Aktenzeichen 68 F 1270/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 12.12.2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis EUR 600 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat nach Feststellung der Erledigung des Verfahrens zur Regelung des Umgangs mit Beschluss vom 12.12.2012 die Gerichtskosten den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Hiergegen richtet sich die am 19.12.2012 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die Beschwerde ist zwar gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 58 Rz. 97 m.w.N.). Sie ist aber unzulässig, weil weder der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG) noch das Familiengericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).

Nach dem vom Familiengericht festgesetzten Verfahrenswert von EUR 3.000 ist eine 0,5 Gerichtsgebühr nach Nr. 1310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG i.H.v. EUR 44,50 entstanden. Hiervon hat die Antragstellerin nach der angefochtenen Entscheidung die Hälfte, also EUR 22,25 zu tragen. Eigene außergerichtliche Kosten - von denen nach der Beschwerdebegründung allerdings unklar ist, ob die Antragstellerin sich gegen deren Tragung überhaupt wehren will - sind der anwaltlich vertretenen Antragstellerin allenfalls in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG i.H.v. EUR 245,70 zzgl. EUR 20 Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zzgl. Mehrwertsteuer, mithin in einer Gesamthöhe von EUR 316,18 entstanden. Maximal ist die Antragstellerin durch die angefochtene Kostenentscheidung somit i.H.v. insgesamt EUR 338,43 beschwert, so dass der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist.

Ob dieser Beschwerdewert für die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache erreicht sein muss, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird vertreten, dass dies nicht der Fall sei, weil in solchen Verfahren auch für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nebst Kostenentscheidung der Beschwerdewert nicht erreicht sein müsse (so etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998). Überwiegend (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 WF 107/11; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2012 - 2 UF 275/12, zit. nach juris; OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 238; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1616; OLG Schleswig, FamRZ 2011, 998; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 Rz. 81 m.w.N.), und zwar auch vom erkennenden Senat wird jedoch auch in diesen Fällen das Erreichen des Beschwerdewerts gefordert. Denn das Beschwerdeverfahren stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar, wenn das Recht, dessen Schutz der Beschwerdeführer verfolgt, auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder auf Geld oder Geldwert gerichtet ist (Müther, in: Bork/Jacoby/Schwab, Kommentar zum FamFG, § 61 FamFG Rz. 5). Dies ist der Fall, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nur das Ziel verfolgt, die Kosten des Verfahrens nicht oder in geringerem Umfang tragen zu müssen, als erstinstanzlich entschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 3 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und erscheint klärungsbedürftig.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim BGH, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird

und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt oder eine beim BGH zugelassene Rechtsanw...

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