Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde in HKÜ-Verfahren ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb der Frist auch zu begründen.

Die Anordnung in § 40 Abs. 2 Satz 1 2. HS IntFamRVG, dass § 65 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.7.2015, 17 UF 127/15).

 

Normenkette

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Bamberg (Beschluss vom 17.09.2015; Aktenzeichen 206 F 1167/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bamberg vom 17.9.2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes A., geb. xx.xx.2012. Sie wohnten mit dem Kind bis Ende Februar 2015, der Ausreise der Mutter mit dem Kind nach Deutschland, gemeinsam in einer Wohnung in B., Niederlande. Ende Februar 2015 fuhr die Mutter mit dem Kind nach Deutschland, zunächst, um dort Urlaub zu machen. Spätestens im April 2015 informierte die Beschwerdeführerin den Vater, dass sie mit A. zusammen endgültig in Deutschland verbleiben möchte. Der Vater beantragte daraufhin die Rückführung des Kindes nach dem HKÜ in die Niederlande.

II. Mit Beschluss des AG - Familiengerichts - Bamberg vom 17.9.2015 wurde die Mutter verpflichtet, das Kind A., geb. xx.xx.2012, in B., derzeit wohnhaft in C., M., innerhalb von 2 Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses in die Niederlande zurückzuführen.

Wegen der weiteren getroffenen Anordnungen wird auf die Entscheidung des Familiengerichts Bezug genommen.

Gegen diese, den Rechtsanwälten der Mutter am 23.9.2015 zugestellte Entscheidung legte diese mit am 2.10.2015 beim AG Bamberg eingegangenem Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte Beschwerde ein.

Die Mutter beantragt, den Beschluss, das Kind der Beteiligten A., geb. xx.xx.2012, in die Niederlande zurückführen zu müssen, aufzuheben und den Antrag des Vaters vom 7.8.2015 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei beim zuständigen Gericht in B. zwischenzeitlich ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter eingereicht worden. Es solle abgewartet werden, welche Entscheidung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts vom zuständigen Familiengericht in B. getroffen werde.

Im Übrigen wurde gebeten, die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 15.11.2015 zu verlängern. Der Antrag wurde mit Verfügung vom 09.10.2015 abgelehnt.

Der Vater beantragt, die Beschwerde der Mutter und Beschwerdeführerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

III. Die Beschwerde der Mutter ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.

Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31.7.2015 (17 UF 127/15, zitiert nach Juris) ist eine Beschwerde in einem Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begründet wurde. Dies begründet das OLG Stuttgart damit, eine Begründung sei keine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde im HKÜ-Verfahren. Dies ergebe sich aus der Verweisungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG. § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG nehme von der Verweisung auf die §§ 58 ff. FamFG den § 65 Abs. 2 FamFG aus, der die Möglichkeit einer Fristsetzung für die Beschwerdebegründung vorsehe. § 65 Abs. 1 FamFG greife hingegen ein, wonach die Beschwerde nur begründet werden solle. Eine Begründung sei demnach nicht zwingend.

Der Senat teilt die Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht. Der Auffassung ist deswegen nicht zu folgen, weil das IntFamRVG im Verhältnis zum FamFG die speziellere und damit vorrangig anzuwendende Regelung ist. In § 40 Abs. 1 Satz 1 IntFamRVG ist nicht auf § 65 Abs. 2 FamFG verwiesen. Damit kann das Beschwerdegericht in HKÜ-Verfahren dem Beschwerdeführer keine Frist zur Begründung der Beschwerde setzen. Dies ist auch nicht erforderlich, weil die Beschwerde nach dem Gesetzeswortlaut innerhalb der zweiwöchigen Einlegungsfrist zu begründen ist. Aus dem fehlenden Verweis auf § 65 Abs. 2 FamFG kann deshalb nichts gegen die gesetzlich vorgesehene Begründungspflicht abgeleitet werden. Vielmehr entspricht die Notwendigkeit einer Begründung nicht nur dem Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzessystematik. Die in § 40 Abs. 3 IntFamRVG vorgesehene unverzügliche Prüfung, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung anzuordnen ist, wäre ohne eine sofortige Begründung innerhalb der Einlegungsfrist kaum sinnvoll umsetzbar.

Die Beschwerde enthält keine fristgerechte Begründung, denn im Schriftsatz der Vertreter der Mutter vom 1.10.2015 wird nicht ...

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