Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinreichende Verfestigung des Grundrentenzuschlags; Prognose für Grenzwert gem. § 97a Abs. 4 SGB VI für die volle Anrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die eventuelle Einkommensanrechnung im Leistungsbezug ändert nichts daran, dass der Grundrentenzuschlag bereits hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

2. Die Berechnung des Grenzwertes für die volle Anrechnung verändert sich auch dann, wenn - was völlig ungewiss ist - der Antragsgegner wieder heiratet (§ 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI).

3. Eine Prognose dahingehend, ob der Antragsgegner in den verbleibenden Erwerbsjahren diesen Grenzbetrag nach § 97a Abs. 4 SGB VI erreichen wird, ist im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen der Unwirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht vorzunehmen.

 

Normenkette

SGB VI § 97a Abs. 4; VersAusglG § 19 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Würzburg (Aktenzeichen 2 F 1907/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 26.08.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.080 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Endbeschluss vom 26.08.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4754 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,19 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgung in der Fassung vom 23.11.2020, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,0485 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 39,29 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgung in der Fassung vom 23.11.2020, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.

Gegen den ihr am 02.09.2022 zugestellten Endbeschluss legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.09.2022, beim Familiengericht eingegangen am 26.09.2022, Beschwerde ein und beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass ein Ausgleich ihres Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG wegen Unwirtschaftlichkeit nicht stattfindet.

Nach ihrer Ansicht ist zu erwarten, dass der Antragsgegner als Ausgleichsberechtigter aus dem genannten Anrecht aufgrund der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Einkommensanrechnung keine Rentenleistungen erlangen wird. Der Ausgleich sei damit unwirtschaftlich. Der Antragsgegner ist 1966 geboren und werde bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 2033 noch rund 12 Jahre Entgeltpunkte hinzuerwerben. Damit werde er aller Voraussicht nach deutlich mehr als 12 weitere Entgeltpunkte erzielen, was einer Rente von mehr als 400 EUR entspräche. Darüber hinaus verfüge er über eine betriebliche Altersvorsorge. Es zeichne sich damit ab, dass ihm später eine Bruttorente ausbezahlt werde, die deutlich über dem in § 97a SGB VI liegenden Betrag von derzeit 1.250 EUR liegen wird. Die Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs werde insbesondere immer dann angenommen, wenn sich der Ausgleich voraussichtlich nicht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken wird, weil aus dem übertragenen Anrecht keine Rentenzahlung zu erwarten ist.

Die weiteren Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.

Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg (auch) das von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zugunsten des Antragsgegners ausgeglichen.

Zu den Angriffen...

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