Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsmittel bei nicht ausreichender Entschuldigung für Ausbleiben eines Zeugen; Anordnung der persönlichen Zeugeneinvernahme nach schriftlicher Zeugenbefragung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleiben eines geladenen Zeugen im Termin trotz Vorlage eines ärztlichen Attestes mit Bescheinigung einer Reiseunfähigkeit.

2. Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, erfordert, dass das Gericht aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage einer etwaigen Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann.

3. Die Diagnose einer "chronischen Erkrankung" ist vollkommen unbestimmt und hierfür nicht geeignet.

4. Die attestierte Angabe, dass der Patient "nicht lange sitzen" könne, kann eine Reiseunfähigkeit bei geplanter Anreise mit der Bahn nicht begründen, zumal wenn der Zeuge fortwährend mit zeitaufwändigen Notariatsvertretungen betraut ist und diese auch wahrnimmt.

5. Die Anordnung der persönlichen Zeugeneinvernahme nach einer vorausgegangenen schriftlichen Aussage steht im Ermessen des Gerichts und ist vom Beschwerdegericht im Ordnungsgeldverfahren nicht zu überprüfen.

 

Normenkette

ZPO § 380 Abs. 1, § 381 Abs. 1 S. 2, § 389

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Aktenzeichen 53 O 251/22)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Zeugen Z gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 16.02.2023, Az. 53 O 251/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Der am xx.xx.1946 geborene Beschwerdeführer ist Notar a.D. Mit Verfügung der Einzelrichterin beim Landgericht Coburg vom 17.08.2022 wurde er formlos als Zeuge zu einem Termin in einer Nachlasssache am 01.09.2022 geladen. Gegenstand der Vernehmung sollten die Umstände einer von ihm als beurkundendem Notar aufgenommenen Testamentserrichtung im Jahr 2015 sein.

Mit Schreiben vom 29.08.2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Termin aufgrund der Kurzfristigkeit der Ladung sowie einer derzeit von ihm erfolgenden Notariatsvertretung nicht wahrnehmen könne. Er sei bei Vorliegen einer Aussagegenehmigung aber zu einer schriftlichen Aussage bereit.

Im Termin vom 01.09.2022 erschien der Beschwerdeführer nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2022 forderte die Einzelrichterin eine Aussagegenehmigung für die Aussage des Beschwerdeführers an, die am 29.09.2022 erteilt wurde. Mit Beweisbeschluss vom 22.09.2022 ordnete die Einzelrichterin sodann die schriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 Satz 1 ZPO an. Hinsichtlich der Beweisfragen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 128 d.A.). Mit Fax vom 24.10.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Zeugenaussage, wobei er im Begleitschreiben darauf hinwies, dass bei Erforderlichkeit einer mündlichen Aussage der Termin wegen vieler Notarvertretungen in der Vorweihnachtszeit mit ihm abzusprechen sei.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 bestand der Kläger auf einer mündlichen Zeugenaussage des Beschwerdeführers. Daraufhin bestimmte die Einzelrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme unter formloser Ladung des Beschwerdeführers. Der Termin wurde nachfolgend auf den 16.02.2023, 11:00 Uhr verlegt.

Mit Schreiben vom 09.12.2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Ladung unter Hinweis auf seine bereits erfolgten schriftlichen Angaben. Weitere Angaben zum Sachverhalt könne er nicht machen. Zudem sei es ihm aus Altersgründen unzumutbar, am frühen Vormittag per Zug bei Gericht zu erscheinen. Er sei bereit, sich im Wege der Rechtshilfe beim Landgericht München vernehmen zu lassen. Hierauf legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.12.2022 ausführlich dar, aus welchen Gründen er die persönliche Einvernahme des Zeugen vor dem Prozessgericht für erforderlich halte.

Mit weiterem per Fax übersandtem Schreiben vom 25.01.2022 erklärte der Beschwerdeführer unter Darlegung möglicher Anreisemodalitäten, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, da ihm dies nicht zumutbar sein. An einem neu zu bestimmenden Termin könnte er mittels Nutzung der Videokonferenzanlage des Landgerichts München teilnehmen. Daraufhin verlegte die Einzelrichterin den Termin vom 16.02.2023 von 11:00 Uhr auf 12:00 Uhr, um dem Beschwerdeführer eine einfachere Anreise zu ermöglichen.

Mit am 15.02.2023 per Fax an das Landgericht versandtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines ärztlichen Attests mit, dass er zum Termin nicht erscheinen werde und darauf bestehe, dass von der Möglichkeit einer Videovernehmung Gebrauch gemacht werde. Das von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin am 12.02.2023 ausgestellte ärztliche Zeugnis attestierte dem Beschwerdeführer eine Reiseunfähigkeit, da er aufgrund einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage sei, lange zu sitzen. Der Termin vom 16.02.2023 wur...

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