Leitsatz (amtlich)
a) Ein gegen einen Zeugen verhängter Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinens im Termin zur Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf keiner Rechtsmittelbelehrung.
b) Eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin liegt nicht vor, wenn ein ärztliches Attest lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 15.12.2006; Aktenzeichen 3 O 32/06) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Zeugen S. gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 15.12.2006 - 3 O 32/06, wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. In dem Verfahren 3 O 32/06 wurde der Beschwerdeführer gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.2006 und prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag von dem zuständigen Einzelrichter zu einem auf den 11.12.2006 anberaumten Haupttermin unter Mitteilung des Beweisthemas mit Zustellungsurkunde geladen (Bl. 75 ff/79 d.A.). Der Beschwerdeführer erschien zum Termin nicht, sondern teilte telefonisch seine Erkrankung mit; außerdem übermittelte er ein in weiten Teilen nicht leserliches Faxschreiben eines Arztes vom selben Tag, das eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zum Gegenstand hatte.
Mit Beschluss vom 15.12.2006 (Bl. 91/92 d.A.), zugestellt am 21.12.2006 (Bl. 94 d.A.), verhängte der zuständige Einzelrichter gegen den Zeugen wegen des Nichterscheinens im Termin vom 11.12.2006 ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit für je 50 EUR einen Tag Ordnungshaft, und legte dem Zeugen zugleich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auf.
Hiergegen legte der Zeuge mit bei Gericht am 8.1.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 31.12.2006 sofortige Beschwerde ein. Er hat auf die übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verwiesen, die eine Unfähigkeit zur Anreise zum Gericht impliziere, und im Übrigen geltend gemacht, dass er die mangelnde Lesbarkeit des Faxschreibens nicht zu verantworten habe (Bl. 96 d.A.).
Das LG hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Nichteinhaltung der Frist, im Übrigen wegen dessen Unbegründetheit nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 100 ff. d.A.).
Mit am 17.1.2007 eingegangenem Schreiben hat der Zeuge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels beantragt und dies damit begründet, dass das Gericht ihn nicht über die Einhaltung von Fristen belehrt habe. Weiterhin hat er eine ärztliche Bescheinigung vom 12.1.2007 vorgelegt, ausweislich dessen der Zeuge am 11.12.2006 wegen einer akuten Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, selbst mit dem Pkw zu fahren.
II.1. Das Beschwerdegericht hat gem. § 568 Abs. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß §§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 2 Ziff. 1, 569 ff. ZPO findet gegen Ordnungsgeldbeschlüsse die sofortige Beschwerde statt. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht einzulegen, wobei die Notfrist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Regel mit der Zustellung der Entscheidung beginnt.
Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft nicht eingehalten. Der Ordnungsgeldbeschluss ist ihm am 21.12.2006 zugestellt worden, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erst am 8.1.2007 eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels kann dem Zeugen als Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Dass der Zeuge ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO), kann nicht festgestellt werden. Sofern er sich auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss des LG stützt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Bei den der Zivilprozessordnung unterliegenden (anfechtbaren) Entscheidungen, zu denen auch der vorliegende Fall gehört (§ 380 Abs. 3 ZPO), ist eine Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht üblich. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, ist sich alsbald nach der Form und der Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen, selbst wenn sie noch nicht sogleich zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen ist (BGH, Beschl. v. 30.1.1980 - IV ZB 164/79, MDR 1980, 477; BGH, Beschl. v. 17.10.1990 - XII ZB 105/90, BRAK 1991, 111 = MDR 1991, 342 = NJW 1991, 295). Dass er hierzu ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, behaupt...