Leitsatz (amtlich)
Das Nichterscheinen des Zeugen im Termin ist dann nicht genügend entschuldigt, wenn der Zeuge lediglich geltend macht, den Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen, den akustischen Hinweis wohl aber überhört zu haben, oder der Terminplaner habe kein akustisches Signal ausgesendet.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 15 O 327/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Zeugen L. gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 26.7.2005, 15 O 327/03, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 250 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. In dem Verfahren 15 O 327/03 wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 18.4.2005 von dem zuständigen Einzelrichter zu einem auf den 3.6.2005 anberaumten Haupttermin als Zeuge unter Mitteilung des Beweisthemas "Rauchgasentlüfter" formlos geladen (Bl. 158 ff. d.A.). Nachdem der Beschwerdeführer als Zeuge im Termin vom 3.6.2005 nicht erschienen war (Bl. 163 d.A.), wurde er mit prozessleitender Verfügung vom 8.6.2005 erneut als Zeuge unter Mitteilung des Beweisthemas zum einem auf den 22.7.2005 anberaumten Termin geladen (Bl. 161 RS d.A. d.A.); die Ladung ist dem Beschwerdeführer (Zeugen) am 11.6.2005 zugegangen (Bl. 182 d.A.). In der am 22.7.2005 auf 8.00 Uhr anberaumten Terminstunde war der Beschwerdeführer nicht erschienen (vgl. Bl. 192 d.A.). Mit Faxschreiben vom selben Tag entschuldigte er sich für sein Ausbleiben damit, dass der Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen gewesen sei und er den akustischen Hinweis wohl überhört habe, seine Sekretärin ihn um 8.20 Uhr telefonisch an den Termin erinnert habe, er sogleich bei Gericht angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Anreise, die er wegen des Verbringens seiner Kinder in den Kindergarten nicht vor 9.45 Uhr habe bewerkstelligen können, nicht mehr sinnvoll sei (Bl. 198 d.A.).
Mit Beschl. v. 26.7.2005, zugestellt am 2.8.2005, verhängte der zuständige Einzelrichter gegen den Zeugen wegen des Nichterscheinens im Termin vom 22.7.2005 ein Ordnungsgeld i.H.v. 150 EUR, für den Fall dessen Uneinbringlichkeit für je 50 EUR einen Tag Ordnungshaft, und legte dem Zeugen zugleich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auf (Bl. 199ff/204 d.A.).
Hiergegen legte der Zeuge mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16.8.2005 sofortige Beschwerde ein. Er rügt, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei, weil er sein Fernbleiben hinreichend entschuldigt habe, wie sich seinem Schreiben vom 22.7.2005 an das Gericht entnehmen lasse. Er habe durch Eintragung des Termins in seinen elektronischen Terminplaner hirneichend dafür Sorge getragen, dass er auf den Termin hingewiesen werde. Soweit der Terminplaner kein akustisches Signal gesendet oder er dieses ausnahmsweise überhört habe, liege hierin kein Verschulden. Auch habe seine Sekretärin ihn um 8.20 Uhr an den Termin erinnert und habe er daraufhin bei Gericht nachgefragt, ob er noch erscheinen solle, was verneint worden sei. Im Übrigen sei das verhängte Ordnungsgeld im Hinblick auf den sofortigen, sein Fernbleiben entschuldigenden Anruf sowie das in den in dem Parallelverfahren 15 O 328/03 verhängte Ordnungsgeld, in dem Termin auf die selbe Uhrzeit anberaumt worden sei, überhöht.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 212 ff. d.A.).
II.1. Das Beschwerdegericht hat gem. § 568 Abs. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 2 Ziff. 1, 569 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen Beschwerde darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen, unter denen das Gericht gem. § 380 Abs. 1 ZPO einem im Termin nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen sowie ein Ordnungsgeld zu verhängen hat, nicht vorliegen.
Gemäß § 380 Abs. 1 ZPO ist zwingend gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, von Amts wegen ein Ordnungsgeld zu verhängen und sind ihm auch die Kosten aufzuerlegen, die durch sein Ausbleiben verursacht werden.
Die Vorschrift des § 380 ZPO bezweckt eine Achtung und Durchsetzbarkeit staatsbürgerlicher Ehrenpflichten, die einen Zeugen treffen können; sie dient in keinem Fall der Bestrafung, was bei der Auslegung der Vorschrift mit zu berücksichtigen ist (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 380 Rz. 1). Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die ...