Leitsatz (amtlich)
Maßnahmen gem. § 380 Abs. 1 ZPO sind mangels ordnungsgemäßer Ladung dann unzulässig, wenn dem Zeugen das Beweisthema nicht mitgeteilt worden ist; dies gilt auch dann, wenn das Gericht zur Vorbereitung des Termins gem. § 273 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO Zeugen zur mündlichen Verhandlung ohne Mitteilung des Beweisthemas geladen hat.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 15 O 328/03) |
Tenor
Der Beschluss des LG Saarbrücken vom26.7.2005, 15 O 328/03, wird aufgehoben.
Gründe
I. In dem Verfahren 15 O 328/03 wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 8.6.2005 gem. § 273 Abs. 2 ZPO formlos als Zeuge zum Termin vom 22.7.2005 unter Hinweis darauf, dass das Beweisthema im Termin bekannt gegeben werde, geladen (Bl. 71 d.A.). In der am 22.7.2005 auf 8.00 Uhr anberaumten Terminstunde war der Zeuge nicht erschienen (vgl. Bl. 75 d.A.). Mit Faxschreiben vom selben Tag entschuldigte sich der Zeuge für sein Ausbleiben damit, dass der Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen gewesen sei und er den akustischen Hinweis wohl überhört habe, seine Sekretärin ihn um 8.20 Uhr telefonisch an den Termin erinnert habe, er sogleich bei Gericht angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Anreise, die er wegen des Verbringens seiner Kinder in den Kindergarten nicht vor 9.45 Uhr habe bewerkstelligen können, nicht mehr sinnvoll sei (Bl. 79a d.A.).
Mit Beschl. v. 26.7.2005, zugestellt am 2.8.2005, verhängte der zuständige Einzelrichter gegen den Zeugen wegen des Nichterscheinens im Termin vom 22.7.2005 ein Ordnungsgeld i.H.v. 150 EUR, für den Fall dessen Uneinbringlichkeit für je 50 EUR einen Tag Ordnungshaft, und legte dem Zeugen zugleich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auf (Bl. 81 ff. d.A.).
Hiergegen legte der Zeuge mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16.8.2005 sofortige Beschwerde ein. Er rügt, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb aufzuheben sei, weil er - entgegen § 377 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO - ohne Mitteilung des Beweisthemas geladen worden sei. Darüber hinaus habe er sein Fernbleiben hinreichend entschuldigt, wie sich seinem Schreiben vom 22.7.2005 an das Gericht entnehmen lasse. Er habe durch Eintragung des Termins in seinen elektronischen Terminplaner hinreichend dafür Sorge getragen, dass er auf den Termin hingewiesen werde. Soweit der Terminplaner kein akustisches Signal gesendet oder er dieses ausnahmsweise überhört habe, liege hierin kein Verschulden. Auch habe seine Sekretärin ihn um 8.20 Uhr an den Termin erinnert und habe er daraufhin bei Gericht nachgefragt, ob er noch erscheinen solle, was verneint worden sei. Im Übrigen sei das verhängte Ordnungsgeld im Hinblick auf den sofortigen, sein Fernbleiben entschuldigenden Anruf sowie das in den in dem Parallelverfahren 15 O 327/03 verhängte Ordnungsgeld, in dem Termin auf die selbe Uhrzeit anberaumt worden sei, überhöht.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 95 ff. d.A.).
II.1. Das Beschwerdegericht hat gem. § 568 Abs. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, weil auch die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 2 Ziff. 1, 569 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen Beschwerde darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen, unter denen das Gericht gem. § 380 Abs. 1 ZPO einem im Termin nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen sowie ein Ordnungsgeld zu verhängen hat, vorliegen.
Gemäß § 380 Abs. 1 ZPO ist zwingend gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht zum Termin erscheint, von Amts wegen ein Ordnungsgeld zu verhängen und sind ihm auch die Kosten aufzuerlegen, die durch sein Ausbleiben verursacht werden.
Die Vorschrift des § 380 ZPO bezweckt eine Achtung und Durchsetzbarkeit staatsbürgerlicher Ehrenpflichten, die einen Zeugen treffen können; sie dient in keinem Fall der Bestrafung, was bei der Auslegung der Vorschrift mit zu berücksichtigen ist (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 380 Rz. 1). Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten zu unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig entschuldigt. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
Vorliegend kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Zeuge L. zum Termin vom 22.7.2005 ordnungsgemäß geladen worden ist. Zwar hat das LG mit prozessleitender Verfügung vom 8.6....