Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichartigkeit von Anrechten bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
1. Anrechte bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind in der Regel gleichartig iSd § 18 Abs. 1 VersAusglG.
2. Gleichartig sind insbesondere die Anrechte bei der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse - und Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 5 F 1650/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 05.06.2019 in Ziffer 2, Abs. 3 und 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Versicherungsnummer ...), findet nicht statt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.016,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 05.06.2019 (Az. 5 F 1650/18) die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Hierbei hat es neben der Teilung der jeweiligen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 27,65 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der bei Rechtskraft der Scheidung gültigen Fassung, bezogen auf den 31.12.2018, übertragen und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgung, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,97 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der bei Rechtskraft gültigen Fassung, bezogen auf den 31.12.2018, übertragen.
Hinsichtlich des Anrechts bei der KDZ Kommunales Dienstleistungszentrum - Zusatzversorgungskasse (in Folge: KDZ) hat das Amtsgericht einen korrespondierenden Kapitalwert von 6.159,43 Euro, hinsichtlich des Anrechts bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (in Folge: Bayerische Versorgungskammer) - hat das Amtsgericht den korrespondierenden Kapitalwert mit 4.180,99 Euro festgestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 05.06.2019 Bezug genommen.
Gegen diesen, der KDZ am 18.06.2019 zugestellten Beschluss, hat diese mit Schreiben vom 25.06.2019, eingegangen beim Amtsgericht Aschaffenburg am 28.06.2019, Beschwerde eingelegt und beantragt, dass der Ausgleich der durch die Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte insgesamt wegen Geringfügigkeit unterbleibe. Bei den Anrechten der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Versorgungskammer und des Antragstellers bei der KDZ handele es sich um solche gleicher Art. Die Differenz der Kapitalwerte dieser beiderseitigen Anrechte überschreite nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, so dass beide Anrechte nicht auszugleichen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerde vom 25.06.2019 Bezug genommen.
Das Beschwerdegericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und zusätzlich mit Verfügung vom 30.07.2019 darauf hingewiesen, dass der Senat dazu neige, von der Gleichartigkeit der Anrechte der Zusatzversorgungskassen bei KDZ und Bayerischen Versorgungskammer auszugehen, so dass ein Ausgleich gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht stattfinde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweis vom 30.07.2019 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Beteiligten ging nicht ein.
II. Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der KDZ, führt zur tenorierten Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Beschwerde der Versorgungsanstalt hat in der Sache Erfolg, da das Anrecht des Antragstellers bei der KDZ und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Versorgungskammer, gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG sind und dem Halbteilungsgebot auch kein Vorrang einzuräumen ist.
1. Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
Anrechte gleicher Art liegen dann vor, wenn sie in den wesentlichen Fragen wie im Leistu...