Leitsatz (amtlich)

Ein nach § 219 FamFG am Versorgungsausgleich beteiligter Versicherungsträger ist beschwerdeberechtigt, wenn er rügt, dass ein bei ihm bestehendes, die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigendes Anrecht in Abweichung von § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG ausgeglichen wurde.

In die Bemessung des Beschwerdewerts sind nicht nur die beschwerdegegenständlichen Anrechte, sondern alle Anrechte einzubeziehen, da der Versorgungsausgleich, wie bisher, von Amts wegen zu prüfen ist und sich im Hinblick auf die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusgG eine isolierte Betrachtung nur einzelner Anrechte verbietet. Unbilligen Ergebnissen kann nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung getragen werden.

 

Normenkette

BGB § 1678 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Haßfurt (Beschluss vom 31.08.2010; Aktenzeichen 2 F 80/10)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der P. AG wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Haßfurt vom 31.8.2010 hinsichtlich des Anrecht des Antragstellers bei der P. AG (4) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D., Vers. Nr. 150xxx, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 3,5754 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 151xxx bei der D., bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D., Vers. Nr. 151xxx zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,8592 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 150xxx bei der D., bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B.-Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (20xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 20,63 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der P. AG, Vers. Nr. 16xxx unterbleibt.

5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der A. AG, Vers. Nr. 37xxx unterbleibt.

II. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG hat auf Antrag der Antragstellerin vom 25.2.2010 mit Endbeschluss vom 31.8.2010 die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziff. 2 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im 4. Absatz im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der P. AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1.598,57 EUR, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen. Diese Entscheidung hat das AG wie folgt begründet:

"Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der P. AG mit einem Kapitalwert von 1.598,57 EUR übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066 EUR. Diese Versorgung wird, obgleich die Wertgrenze nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG unterschritten ist, wegen Vorliegens besonderer Gründe dennoch ausgeglichen. Die Lebensversicherung diente erkennbar der Versorgung der Familie."

Der Beschluss wurde der P. AG am 2.9.2010 zugestellt. Mit am 20.9.2010 eingegangenem Schriftsatz legte diese hiergegen Beschwerde ein, die mit Schriftsatz vom 8.10.2010 begründet wurde.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei ihr hätte wegen der Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 3.066 EUR nicht durchgeführt werden dürfen. Bei ihrer Auskunft vom 21.5.2010 sei sie davon ausgegangen, dass der Ausgleich unterbleibt. Sollte ein interner Ausgleich erfolgen, so seien jedenfalls Teilungskosten von 180 EUR in Abzug zu bringen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des AG hinsichtlich der internen Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der P. AG dahingehend abzuändern, dass eine Teilung der geringfügigen Anrechts i.H.v. 1.598,57 EUR gem. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG unterbleibt.

Hilfsweise beantragt sie, die externe Teilung durchzuführen.

Nur "äußerst hilfsweise" stellt sie den Antrag, bei einer internen Teilung den Ausgleichswert i.H.v. 1.598,57 EUR um die Kosten der internen Teilung i.H.v. 180 EUR (Wert für beide Ehegatten) zu reduzieren und ein Anrecht nur i.H.v. 1.508,57 EUR auf die Antragstellerin zu übertragen.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Ehemann beantragt ebenfalls, dass der Ausgleich seines Anrechtes bei der P. AG unterbleiben soll.

Die Ehefrau stellt hingegen den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das AG habe zutreffend das streitgegenständliche Anrecht geteilt, weil diese Lebensversicherung erkennbar der Versorgung der Familie habe dienen sollen. Dies sei den Parteien vom AG mit der Terminsladung mitgeteilt und im Termin erörtert worden. Die Entscheidung sei für den Ehemann keineswegs überraschend gekommen. Er habe keine Einwände hiergegen vorgebracht. Die Teilung des Anrechts habe auch dem Vorschlag der Bes...

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