Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragbarkeit der Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rückkaufswertberechnung auf fondsgebundene Rentenversicherungen
Leitsatz (amtlich)
Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung, welche die Verrechnung von Abschlusskosten und den Stornoabzug regeln (BGH VersR 2001, 839 und 2001, 841 sowie 2005, 1565), sind auf fondsgebundene Rentenversicherungen nicht übertragbar.
Verfahrensgang
LG Bamberg (Entscheidung vom 10.08.2006; Aktenzeichen 1 O 634/05) |
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 1.8.2006 (Az: 1 O 634/05) einstimmig zurückzuweisen.
II.
Es ist beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 7.362,72 Euro festzusetzen.
III.
Der Kläger kann hierzu bis zum 16. März 2007 Stellung nehmen (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger hat im landgerichtlichen Verfahren von dem Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Wege der Stufenklage Auskunft über die vom Auszahlungsbetrag als Abschlusskosten und Stornoabzug abgezogenen Beträge sowie Auskunft darüber, welche Höhe der Rückkaufswert seines Versicherungsvertrages ohne diese Abzüge gehabt hätte, verlangt, um in der Zahlungsstufe Auszahlung des Rückkaufswertes einschließlich der Abschlusskosten sowie des Stornoabzugs geltend machen zu können.
Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 1.8.2006 die Klage insgesamt abgewiesen, weil weder ein Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch bestehe. Die dem fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen seien in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Infolge der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Kläger zum 1.2.2003 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen sei die Beklagte zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet, weil aus dem Versicherungsvertrag ein entsprechendes Rückzahlungsguthaben für den Kläger nicht entstanden sei.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der bis zur Vertragsbeendigung geleisteten Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.362,72 Euro.
II.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts Bamberg nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Senat schließt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfange an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Zu den Berufungsangriffen ist folgende Stellungnahme veranlasst:
1.
Neues Angriffsvorbringen:
Erstmals mit der Berufungsbegründung vom 6.11.2006 trägt der Kläger vor, die Beklagte hafte für fehlerhafte Anlageberatung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.), weil die im Versicherungsschein (Anlage B 1) angegebene Wertentwicklung des Fonds "Metzler International Growth" auf einem veralteten Stand beruhe, insbesondere ein Abwärtstrend des Fond beschönigend dargestellt worden sei.
Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit nicht vorträgt, in welchem Umfange er eine Beratung des Versicherungsagenten des Beklagten gewünscht, bzw. in Anspruch genommen hat, und welchen Inhalt eine solche Beratung gehabt habe, ist diesbezügliches Vorbringen verspätet und nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ZPO. Der Kläger trägt nicht einmal vor, dass diesbezüglicher Sachvortrag in erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnte. Daher darf der Senat dieses Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.
2.
Inhaltskontrolle der Versicherungsbedingungen
Dem Versicherungsvertrag über die abgeschlossene fondgebundene Rentenversicherung nach Tarif 51 "Stuttgarter Investment-Police" sind die als Anlage B 1 von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die fondgebundene Rentenversicherung zugrunde zu legen.
Diese Allgemeinen Bedingungen enthalten die Präambel, dass die fondgebundene Rentenversicherung durch die unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung des von dem Versicherungsnehmer gewählten Investmentfonds eine selbstgestaltete Zukunftsvorsorge beinhaltet. Da die Entwicklung des dem Vertrag zugrunde liegenden Investmentfonds nicht vorhersehbar ist, kann das Versicherungsunternehmen die Höhe der Rente nicht garantieren. Der Versicherungsnehmer hat die Chance, bei Kurssteigerungen der Anteile des Investmentfonds einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang trägt er aber auch das Risiko einer Wertminderung.
Dieser allgemeine Grundsatz wird wiedergegeben in § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die fondgebundene Rentenversicherung, somit wird jedem Versicherungsnehmer klar, dass garantierte Rückkaufswerte einer fondsgebundenen Rentenversicherung fremd sind. Vielmehr wird aus den Versicherungsbedingungen deutlich, dass de...