Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 der Anlage Teil 3 RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen.
2. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs.
Normenkette
RVG Vorbemerkung 3 Teil 3 Abs. 4 S. 1; RVG §§ 49-50, 58 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Aktenzeichen 2 F 379/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bayreuth vom 8.1.2018 (Az. 002 F 379/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem durch Vergleich im Parallelverfahren des Amtsgerichts -Familiengericht- Bayreuth, Az. 002 F 332/16, beendeten Verfahren des Amtsgerichts -Familiengericht -Bayreuth wegen Kindesunterhalt (Az. 002 F 379/16) wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 29.4.2016 Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin S. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte ohne Anordnung von Zahlungen.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 beantragte die Antragstellervertreterin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen (VKH-Abrechnung). Sie wies darauf hin, dass in der Scheidungssache im Rahmen des Gesamtvergleichs (Az.: 002 F 332/16) der Kindesunterhalt enthalten gewesen und die Einigungsgebühr dort abgerechnet worden sei.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte die Vergütung nach §§ 45, 49 RVG auf insgesamt 937,13 Euro festzusetzen, wobei die Höhe der Regelvergütung nach den §§ 13, 50 RVG 1.331,13 Euro betrage.
Im Einzelnen machte sie eine Verfahrensgebühr (1,3) aus 9.016,00 Euro in Höhe von 399,10 Euro, eine Terminsgebühr aus 9.016,00 Euro in Höhe von 368,40 Euro sowie die Pauschale für Post und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20,00 Euro sowie Umsatzsteuer hieraus geltend, so dass sie insgesamt 937,13 Euro beantragte. Auf die weitere Vergütung nach § 50 RVG (Verfahrensgebühr: 725,40 Euro, Terminsgebühr: 669,60 Euro, Pauschale: 20,00 Euro) rechnete sie eine anteilige Geschäftsgebühr aus 7.360,00 Euro in Höhe von 296,40 Euro an. Sie gab hierzu in ihrem Antrag ferner an, dass für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 bis 2303 in Höhe von 592,80 Euro (bei einem Gebührensatz von 1,3 aus einem Wert von 7.360,00 Euro) entstanden sei. Sie gab ferner an, dass sie diese Gebühr in Höhe von 592,80 Euro erhalten habe.
Die Vergütung wurde durch die zuständige Rechtspflegerin am 23.8.2017 antragsgemäß auf 937,13 Euro festgesetzt.
Diese Festsetzung gelangte der zuständigen Bezirksrevisorin am 19.9.2017 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 25.9.2017, eingegangen beim Amtsgericht Bayreuth am 28.9.2017, legte sie gegen die Festsetzung vom 23.8.2017 Erinnerung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Nr. 2300 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 auf die Anwaltsvergütung angerechnet worden sei, was nicht der aktuellen Rechtsprechung entspreche. Unter Anrechnung einer Gebühr in Höhe von 186,55 Euro (0,65 Geschäftsgebühr aus 7.360,00 Euro) reduziere sich die aus der Staatskasse zu zahlende VKH-Vergütung auf 715,13 Euro.
Mit Beschluss vom 12.12.2017 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Bayreuth der Erinnerung der Vertreterin der Staatskasse abgeholfen und die der Rechtsanwältin S. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 715,13 Euro festgesetzt und bestimmt, dass von der Rechtsanwältin 222,00 Euro an die Staatskasse zurückzuerstatten seien.
Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.10.2016, Az. 7 WF 252/16 und vom 13.11.2017, Az. 2 WF 264/17, wonach die Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch auf die Verfahrenskostenhilfevergütung gemäß § 49 RVG anzuwenden sei. Demzufolge sei die hälftige Geschäftsgebühr aus dem Verfahrenswert von 7.728,00 Euro in Höhe von 186,55 Euro bei der Vergütung aus der Staatskasse in Abzug zu bringen.
Im Übrigen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 12.12.2017 nebst anliegender Vergütungsberechnung Bezug genommen.
Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 14.12.2017 zugestellten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 18.12.2017 Erinnerung ein, im Wesentlichen mit der Begründung, dass hier die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG Anwendung finde, wonach geregelt sei, dass der anzurechnende Betrag der Geschäftsgebühr zunächst auf die Gesamtsumme aller Gebührendifferenzen anzurechnen sei, also auf die Differenz der Wahlanwalts- zur Verfahrenskostenhilfe-/Ter...