Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Anhängigkeit eines Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens entsteht nach Sinn und Zweck der Nr. 1000, 1003 VV-RVG bei Mitwirken des Gerichts an der Einigung nur die ermäßigte Gebühr Nr. 1003 VV-RVG. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs - also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung - reduziert ist, entsteht die volle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG.
2. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 17.1.2018, Az. XII ZB 248/16 nicht entgegen, weil dieser sich mit der Höhe der Einigungsgebühr nicht auseinandergesetzt hat.
Normenkette
VV-RVG Nrn. 1000, 1003
Verfahrensgang
AG Bamberg (Aktenzeichen 206 F 1670/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 05.06.2018 (Az.: HKÜ 0206 F 1670/17) wie folgt abgeändert:
Die den Rechtsanwälten H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 1695,15 Euro festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen und der Antrag im übrigen abgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Az. HKÜ 0206 F 1670/16) vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg schlossen die beteiligten Kindseltern eine umfangreiche Vereinbarung, u. a. zum Aufenthalt des Kindes, zum Umgang und zum Kindesunterhalt. Der Verfahrenswert wurde durch das Amtsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 20.000,00 Euro.
Ferner wurde durch das Amtsgericht im Termin vom 01.02.2018 die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach Antrag auf die abgeschlossene Vereinbarung erstreckt.
Mit Beschluss vom 07.02.2018 wurde der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und als Verfahrensbevollmächtigte die Kanzlei H. beigeordnet.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2018 beantragte die Antragsgegnervertreterin die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 1.919,47 Euro festzusetzen. Sie brachte dabei folgende Gebühren in Ansatz:
1,3 Verfahrensgebühr (Wert 5.000,00 Euro) : |
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334,10 Euro |
0,8 Verfahrensgebühr (Wert: 20.000,00 Euro): |
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290,40 Euro |
Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG: |
./. |
134,40 Euro |
1,2 Terminsgebühr (Wert: 25.000,00 Euro): |
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452,40 Euro |
1,0 Einigungsgebühr (Wert 5.000,00 Euro): |
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257,00 Euro |
1,5 Einigungsgebühr (Wert 20.000,00 Euro): |
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544,50 Euro |
Kürzung: |
./. |
236,00 Euro |
Fahrtkosten PKW: |
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45,00 Euro |
Abwesenheitsgeld: |
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40,00 Euro |
Pauschale: |
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20,00 Euro |
Netto gesamt: |
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1.613,00 Euro |
19 % Umsatzsteuer: |
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306,47 Euro |
Rechnungsbetrag: |
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1.919,47 Euro |
Mit Beschluss vom 26.3.2018 setzte die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bamberg die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.424,50 Euro fest.
Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass bei einem Mehrvergleich die Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV-RVG 1,0 aus dem zusammengerechneten Verfahrenswert von 25.000,00 Euro 377,00 Euro betrage.
Gegen diesen, der Beschwerdeführerin formlos übermittelten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 03.04.2018, eingegangen am 04.04.2018 Erinnerung ein und verwies zur Begründung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2018, Az. XII ZB 248/16. Es verbleibe beim Antrag auf Festsetzung von VKH-Vergütung vom 26.02.2018.
Das Amtsgericht hat die Akten dem Bezirksrevisor beim Landgericht Bamberg vorgelegt. Dieser hat beantragt, der Erinnerung nicht abzuhelfen, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts zuträfen und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Bamberg konform gingen. Der beigeordneten Kanzlei stehe nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem nicht rechtshängigen Teil zu, da diesbezüglich ein VKH-Bewilligungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Reduzierung Nr. 1003 VV-RVG auf eine 1,0 Gebühr trete ein, sobald ein gerichtliches Verfahren über den Anspruch anhängig sei. Gerichtsverfahren in diesem Sinne seien auch VKH-Bewilligungsverfahren. Eine Reduzierung entfalle nur dann, wenn das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig und der Einigungsgegenstand nicht anhängig werden solle. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Möglichkeit einer gütlichen Lösung, vor Vergleichsabschluss erörtert worden sei.
Das Amtsgericht hat sodann durch den zuständigen Rechtspfleger der Erinnerung der Antragsgegnervertreter nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht Bamberg hat daraufhin durch den zuständigen Richter mit Beschluss vom 05.06.2018 die Erinnerung der Antragsgegnervertreter vom 03.04.2018 gegen den Beschluss vom 26.03.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf Be...