Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltszwang im Vollstreckungsverfahren in Familienstreitsachen
Leitsatz (amtlich)
Der Anwaltszwang in einer Unterhaltssache als Familienstreitsache nach § 114 FamFG betrifft auch das diesbezügliche Vollstreckungsverfahren nach den §§ 120 FamFG, 888 ZPO, so dass die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss gem. §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, wenn keine anderweitige Befreiung vom Anwaltszwang gem. § 114 FamFG eingreift.
Normenkette
FamFG §§ 120, 114; ZPO § 888
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 10.01.2017; Aktenzeichen 3 F 911/16) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Aschaffenburg vom 10.01.2017 (3 F 911/16) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller macht beim AG - Familiengericht - Aschaffenburg im Verfahren 3 F 911/16 gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt im Wege des Stufenantrags geltend.
Mit Beschluss vom 10.01.2017 hat das AG gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm mit rechtskräftigem Teilversäumnisbeschluss des AG Aschaffenburg vom 25.07.2016 auferlegten Auskunft ein Zwangsgeld von 300,00 Euro, ersatzweise für je 60,00 Euro einen Tag Zwangshaft verhängt. Vor Erlass des Beschlusses wurde der Antragsgegner als Schuldner gem. § 891 Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 FamFG gehört. Das Familiengericht hat die Anordnung der Zwangsmittel auf § 888 ZPO i.V.m. § 120 FamFG gestützt. Der Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Hierbei hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingereicht werden könne, ohne dass die Mitwirkung eines Rechtsanwalts vorgeschrieben sei.
Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 13.01.2017 zugestellt. Mit am 18.01.2017 beim AG eingegangenem persönlichem Schreiben des Antragsgegners wendet sich dieser gegen den vorgenannten Beschluss und macht geltend, dass er für Unterhaltszahlungen nicht leistungsfähig sei.
Das AG hat das Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 25.01.2017 nicht abgeholfen.
Mit dem Antragsgegner am 02.02.2017 zugestellter Verfügung vom 31.01.2017 hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde
unzulässig sein dürfte, da diese dem Anwaltszwang unterliegt. Der Antragsgegner wurde darauf hingewiesen, dass Gelegenheit besteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung beim AG oder beim Oberlandesgericht nachzuholen. Ein Anwaltsschriftsatz ist diesbezüglich nicht eingegangen. Auch ansonsten hat der Antragsgegner keine weitere Erklärung abgegeben.
II. Das Schreiben des Antragsgegners vom 18.01.2017 ist als sofortige Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss vom 10.01.2017 auszulegen, da nur dieses Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 10.01.2017 gem. §§ 120 FamFG, 793, 567 ZPO statthaft ist. Die sofortige Beschwerde ist jedoch gem. §§ 120 FamFG, 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die sofortige Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form binnen der Einlegungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§§ 120 FamFG, 793, 569 ZPO) eingelegt wurde. Auch nach Hinweis auf den Anwaltszwang ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung vom 31.01.2017 die formgerechte Einlegungshandlung nicht nachgeholt worden, so dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ff. ZPO nicht in Betracht kommt.
Das Verfahren der sofortigen Beschwerde und damit auch die Einlegung der sofortigen Beschwerde unterliegt entgegen den Ausführungen des AG in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses vom 10.01.2017 bezüglich des Antragsgegners vorliegend dem Anwaltszwang. Das verfahrensgegenständliche Vollstreckungsverfahren betrifft die titulierte Auskunftsverpflichtung bezüglich des auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners. Damit liegt dem Vollstreckungsverfahren eine Familienstreitsache gem. §§ 112 Nr. 1, 113, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zugrunde. Für Familienstreitsachen besteht gem. § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang, so dass sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Eine Erleichterung i.S.d. § 114 Abs. 4 FamFG ist vorliegend für den Antragsgegner nicht einschlägig.
Infolgedessen unterliegt auch das sofortige Beschwerdeverfahren nach §§ 120 FamFG, 793, 567 ff. ZPO dem Anwaltszwang. Eine Beschwerdeeinlegung durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gem. § 569 Abs. 3 ZPO ist vorliegend nicht zulässig, da der Antragsgegner im Rechtsstreit für den ersten Rechtszug ebenf...