Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit. Besetzung. Besetzungseinwand. Besetzungsmitteilung. Schöffe. Schöffin. Frist. Präklusion. Rechtsmittel. Revisionsverfahren. Verfristung. Zustellung. Zustellungswille. Besetzungsrüge. Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO n.F. auch für verfristeten Besetzungseinwand
Leitsatz (amtlich)
Das Oberlandesgericht ist auch dann nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO n.F. für die Entscheidung über einen Besetzungseinwand zuständig, wenn dieser nicht gemäß § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung geltend gemacht wurde.
Normenkette
StPO § 43 Abs. 2, §§ 222a, 222b Abs. 1 S. 1, § 222a Abs. 1 S. 2, § 222b Abs. 3 S. 2, § 338 Nr. 1 Buchst. b), § 473
Tenor
Der Einwand des Angeklagten vom 07.01.2020 gegen die Besetzung der Strafkammer wird verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte hat am ersten Tag der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 07.01.2020 eine Besetzungsrüge dahingehend erhoben, dass die Strafkammer anstelle der Ersatzschöffin U. richtigerweise mit der Schöffin L. zu besetzen gewesen wäre. Das Landgericht hat die Rüge mit Beschluss vom gleichen Tage für nicht begründet erachtet und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Besetzungsrüge unzulässig, weil verspätet erhoben sei. Innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 StPO sei kein Einwand der vorschriftsmäßigen Besetzung erhoben worden. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung nach § 222b StPO als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Stellungnahme vom 13.01.2020 verwiesen. Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Der Besetzungseinwand des Angeklagten ist gemäß § 222b Abs. 3 Satz 2 StPO in der Fassung vom 10.12.2019 (BGBl. I 2121, 2122) zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der nach § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO geltenden Frist von einer Woche angebracht wurde.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Besetzungseinwand ergibt sich aus § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO. Sie besteht auch für den hier vorliegenden Fall, dass das Landgericht den Besetzungseinwand der Sache nach für unzulässig, weil verfristet erhoben, erachtet hat. Nach der gesetzlichen Systematik hat ein Gericht, dessen Besetzung angegriffen wird, den Vorgang dem Rechtsmittelgericht vorzulegen, wenn es den Einwand vorschriftswidriger Besetzung nicht für begründet erachtet. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Gericht bereits nicht in die Sachprüfung einsteigt, weil nach seiner Ansicht die formalen Voraussetzungen der Rüge nicht eingehalten sind. Dieses Ergebnis entspricht dem Telos der gesetzlichen Regelung. Zweck des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens ist es, die Frage der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung einer zeitnahen Klärung zuzuführen, die für das spätere Revisionsverfahren verbindlich ist (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 35). Eine solche frühzeitige Klärung, die die Möglichkeit einer Besetzungsrüge im Revisionsverfahren ausschließt (vgl. § 338 Nr. 1 lit b StPO), ist jedoch nur dadurch zu erreichen, dass das Rechtsmittelgericht, dem der Einwand im Falle der Nichtabhilfe binnen 3 Tagen vorzulegen ist, gemäß § 222b Abs. 3 StPO über diesen entscheidet.
2. Der Besetzungseinwand des Angeklagten dringt nicht durch, weil er ihn nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung geltend gemacht hat (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Der Besetzungseinwand wurde erst am 07.01.2020 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO abgelaufen. Ausweislich der Zustellungsurkunden wurde den beiden Verteidigern des Angeklagten die Gerichtsbesetzung am 18.12.2019 bzw. 19.12.2019 zugestellt. Die Wochenfrist zur Erhebung eines Besetzungseinwands endete gemäß § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des 27.12.2019.
b) Die Zustellung der Besetzungsmitteilung war wirksam, da sie mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 16.12.2019 angeordnet worden war. Dieser hat ausweislich seiner Verfügung angeordnet: "Gerichtsbesetzung gem. § 222a mitteilen an (vorab per Fax) Rechtsanwalt T. aus N.; Rechtsanwalt M. aus D." Damit ist ein Zustellungswille ausreichend dokumentiert, nachdem die in Bezug genommene Vorschrift des § 222a Abs. 1 Satz 2 StPO zwingend die Zustellung der Besetzungsmitteilung vorsieht.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da § 222b StPO eine solche nicht vorsieht und das Verfahren über die Entscheidung über einen Besetzungseinwand nicht als Rechtsmittelverfahren im Sinne des § 473 StPO ausgestaltet ist.
Fundstellen
Haufe-Index 13789344 |
NStZ 2020, 504 |
NJW-Spezial 2020, 345 |
StRR 2020, 17 |
StraFo 2020, 244 |