Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung der Versorgungsträger
Normenkette
FamFG § 58 Abs. 1, § 81 Abs. 1; VersAusglG § 33
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 15.11.2010; Aktenzeichen 3 F 817/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der BA. vom 22.12.2010 wird der Endbeschluss des AG - Familiengerichts - Bayreuth vom 15.11.2010 hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziff. 3) dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen haben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten hierfür werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 68 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Für das Beschwerdeverfahren ist die Frage entscheidungserheblich, inwieweit die Versorgungsträger in einem Anpassungsverfahren nach § 32 ff. VersAusglG mit den Gerichtskosten belastet werden können.
Die Eheleute haben am 20.4.2001 eine notarielle Vereinbarung geschlossen, mit der u.a. geregelt wurde, dass der Ehemann an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von 9.500 DM (4.857,27 EUR) zu bezahlen hat. Die Ehe wurde am 0.00.2001 geschieden. Mit dem Scheidungsurteil wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der BV. - BA. - auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften begründet, und zwar einmal i.H.v. 1.871,76 DM zum anderen i.H.v. 358,33 DM. Darüber hinaus wurde zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der BV. - Zusatzversorgungskasse der B. Gemeinden - (Im Folgenden BVK) zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. 101,57 DM begründet.
Der Antragsteller bezieht seit 1.1.2010 Altersrente. Mit Antrag vom 13.1.2010 beantragte er, die Kürzung seines Altersruhegeldes bei der BA. und bei der BVK so lange auszusetzen, bis die Antragsgegnerin Rente aus dem Versorgungsausgleich bezieht. Die BVK wies mit Schreiben vom 29.1.2010 darauf hin, dass Anrechte bei ihr nach § 32 VersAusglG nicht in den Anwendungsbereich der Regelung der §§ 33 ff. VersAusglG fallen.
Die BA. teilte mit Schreiben vom 1.2.2010 mit, dass ihres Erachtens nach die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 VersAusglG erfüllt sind. Allerdings komme die Anpassung erst ab dem 1.2.2010 in Betracht.
Die Antragsgegnerin stimmte dem Antrag des Antragstellers grundsätzlich zu.
Das AG hat mit Endbeschluss vom 15.11.2010 die Kürzung des Altersruhegeldes des Antragstellers bei der BA. ausgesetzt und den Antrag hinsichtlich der BVK mit der Begründung abgewiesen, dass nach § 32 VersAusglG diesbezüglich eine Aussetzung der Kürzung nicht in Betracht komme.
Das AG hat folgende Kostenentscheidung getroffen.
Die Gerichtskosten haben der Antragsteller, die Beteiligte E., die BA. und die Zusatzversorgungskasse der B. Gemeinden zu jeweils einem Viertel zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das AG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zu den Kosten die Beschwerde zugelassen.
Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das AG ausgeführt, sie beruhe auf § 81 Abs. 1 FamFG. Alle Beteiligte, in deren Interesse das Verfahren durchgeführt werde, seien an den Gerichtskosten zu beteiligen. Anders als in Versorgungsausgleichssachen bei der Scheidung stünden sich in Fällen der Anpassung nach § 33 VersAusglG die früheren Ehegatten auf der einen Seite und die Versorgungsträger auf der anderen Seite mit widerstreitenden Interessen gegenüber. Dies gelte auch für die BVK, obwohl die Kürzung der Versorgung bei ihr nicht angepasst worden sei. Diese Entscheidung habe ihren Grund darin, dass das AG die Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG bejaht habe. Da sich der Verfahrenswert einer Versorgungsausgleichssache nach der Anzahl der Anrechte bemesse, habe das AG die BVK und die BA. mit einem Viertel der Gerichtskosten beteiligt.
Der Endbeschluss wurde der BA. am 24.11.2010 zugestellt. Mit am 22.12.2010 beim AG eingegangenen Schriftsatz legte die BA. Beschwerde gegen den Endbeschluss insoweit ein, als sie Gerichtskosten zu tragen hat.
Sie vertritt die Auffassung, sie habe in dem Verfahren keine Anträge gestellt. Vielmehr sei sie als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger nur zur Ermittlung der Höhe der Versorgung des Antragstellers und zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der durchzuführenden Anpassung beteiligt. Sie verfolge keine kontradiktorischen Interessen wie die Parteien. Insofern sei nicht verständlich, warum sie einen Teil der anfallenden Gerichtskosten tragen solle. Vielmehr sei ebenso wie bei einem Hauptsacheverfahren zum Versorgungsausgleich davon abzusehen, den beteiligten Versorgungsträgern Gerichtskosten aufzuerlegen.
Der Antragstellervertreter verteidigt die gerichtliche Kostenentscheidung und beantragt, die Beschwerde kostenfällig zurückzuweisen.
Die BVK bittet im Rahmen der Beschwerde der BA. auch die Rechtmäßigkeit ihrer Kostentragungspflicht zu überprüfen.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Kostenentscheidung ist isoliert anfechtbar. Es handelt sich um eine...