Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors beim LG Bayreuth wird der Beschluss des LG Bayreuth vom 25.1.2005 dahin abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten auf 1.204,31 EUR festgesetzt werden. Die weiter gehende Beschwerde wird verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rechtsanwalt S. aus K. hat mit am 9.6.2004 eingegangenem Schriftsatz die Wahlverteidigung des Beschuldigten übernommen, gegen den an diesem Tage durch das AG Bayreuth die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Am 6.7.2004 in der Zeit von 9.10 Uhr bis 10.16 Uhr hat der Verteidiger an einem Termin beim Ermittlungsrichter des AG Bayreuth, in dem eine Zeugin richterlich zum Sachverhalt vernommen wurde, und am 8.7.2004 an einem kurzen mündlichen Haftprüfungstermin teilgenommen. Am 25.8.2004 hat der Vorsitzende des Schöffengerichts dem Beschuldigten Rechtsanwalt S. gem. § 140 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 13.9.2004 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage zum AG - Schöffengericht - Bayreuth erhoben. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat am 15.10.2004 von 9.00 Uhr bis 10.27 Uhr stattgefunden und endete mit rechtskräftiger Verurteilung.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2004 hat Rechtsanwalt S. beantragt, die aus der Staatskasse zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren gem. § 55 RVG einschließlich Mehrwertsteuer auf 1.247,23 EUR festzusetzen, wobei er die Grundgebühr nach Nr. 4101 RVG W mit 162 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 RVG W, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 RVG W und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4107 RVG W mit jeweils 137 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 4109 RVG W mit 224 EUR, Fotokopierkosten für 190 Bl. nach Nr. 7000 RVG W mit 46 EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG W mit 20 EUR, Fahrtkosten für fünf Fahrten mit dem eigenen Pkw bei einer Gesamtfahrstrecke von 374 km nach Nr. 7003 RVG W mit 112,20 EUR sowie Tage- und Abwesenheitsgeld für fünf Geschäftsreisen von nicht mehr als jeweils vier Stunden nach Nr. 7005 RVG W mit 100 EUR angesetzt hat.
Mit Beschluss vom 16.11.2004 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG Bayreuth die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten nach den bis zum In-Kraft-Treten des RVG geltenden Bestimmungen der BRAGO auf 709,90 EUR festgesetzt. Gegen diesen ihm am 20.11.2004 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt S. mit am 22.11.2004 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt, die der Richter am AG Bayreuth nach Nichtabhilfe mit Beschluss vom 8.12.2004 zurückgewiesen hat.
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers, eingegangen am 17.12.2004, gegen den ihm am 15.12.2004 zugestellten Beschluss des AG Bayreuth hat das LG Bayreuth mit Beschluss vom 25.1.2005 die Beschlüsse des AG Bayreuth vom 16.11.2004 und 8.12.2004 aufgehoben, die aus der Staatskasse zu verauslagenden Pflichtverteidigerkosten antragsgemäß auf 1.247,23 EUR nach den Bestimmungen des am 1.7.2004 in Kraft getretenen RVG festgesetzt und die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen diesen ihm am 3.2.2005 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor des LG Bayreuth am selben Tage weitere Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung eingelegt.
Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Staatskasse (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 und Abs. 6 RVG) hat einen geringen Erfolg, ist aber weitgehend unbegründet.
Eine Rechtsverletzung durch das LG Bayreuth (§§ 33 Abs. 6 S. 2, Halbs. 2 RVG, 546 ZPO) liegt nur hinsichtlich der Zuerkennung der Grundgebühr nach Nr. 4001 RVG W, im Übrigen aber nicht vor. Im Gegensatz zu der vom LG Berlin in seinem Beschluss v. 20.10.2004 (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2004, JurBüro 2005, 31) vertretenen Ansicht, die von der des KG abweicht (KG, Beschl. v. 17.1.2005 - [1] 2 StE 10/03-2 [4/03]), hat die Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren, von der Zuerkennung der Grundgebühr abgesehen, nach den am 1.7.2004 in Kraft getretenen Bestimmungen des RVG und nicht nach den früheren Vorschriften der BRAGO zu erfolgen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 26.1.1989 (OLG Bamberg, Beschl. v. 26.1.1989, JurBüro 1989, 966) unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 31.5.1988 (BGH, Beschl. v. 31.5.1988 - III ZR 217/86, MDR 1988, 760 = NJW 1988, 2671) angesichts des am 1.1.1987 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9.12.1986 (BGBl. I 2326) anderer Ansicht gewesen ist, hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.
Die Frage, ob die Tätigkeit des Antragstellers nach der BRAGO oder dem RVG zu vergüten ist, richtet sich nicht nach der Dauerübergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG, der der Vorschrift des § 134 BRAGO entspricht, sondern nach § 61 Abs. 1 RVG, der die Übergangsvorschrift aus Anlass des am 1.7.2004 in Kraft getretenen RVG beinhaltet, im Grundsa...