Entscheidungsstichwort (Thema)
Bußgeldbescheid. Geldbuße. Fahrverbot. Einspruch. Einspruchsverwerfung. Verwerfungsurteil. Prozessurteil. Rechtsbeschwerde. Verfahrensrüge. Begründung. Rügevorbringen. Rügevortrag. Begründungsanforderungen. Sachrüge. Verfahrensvoraussetzung. Verfahrenshindernis. Abstand. Abstandsverstoß. Protokoll. Protokollierung. Protokollierungspflicht. Protokollfehler. Protokollrüge. Belehrung. Beruhen
Leitsatz (amtlich)
Bei der gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerichteten verfahrensrechtlichen Beanstandung, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, in welcher der Betroffene zu einer erneuten Hauptverhandlung geladen wurde, ergebe sich nicht, dass der Betroffene mit der Ladung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden sei, handelt es sich mangels Behauptung eines konkreten prozessordnungswidrigen Geschehens um eine unzulässige sog. Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruhen kann.
Normenkette
StPO § 337 Abs. 1, § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 74 Abs. 2-3, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; StVG §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a; StVO § 4 Abs. 1; BKatV 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BKat Nr. 12.7.3. Tabelle 2
Tenor
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 11.10.2017 gegen den Betroffenen wegen eines am 23.08.2017 fahrlässig begangenen Abstandsverstoßes (§§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 12.7.3. Tabelle 2 BKat) eine Geldbuße von 240 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Den hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht mit Urteil vom 03.05.2018 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
1. Die gegen das Verwerfungsurteil gerichtete formelle Rüge, mit der eine Verletzung des § 74 Abs. 3 OWiG geltend gemacht wird, ist unzulässig, da sich das Rügevorbringen in der Beanstandung erschöpft, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 22.02.2018 ergebe sich trotz Protokollierungspflicht keine Protokollierung einer Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG. Damit behauptet die Rechtsbeschwerde nicht bestimmt einen konkreten Verfahrensfehler, was Voraussetzung für eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge i.S.d. §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 344 Rn. 25 m.w.N.). Bloße Fehler des Protokolls wiederum vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO beruhen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 StR 359/10 [bei juris] = NStZ-RR 2011, 170; Urt. v. 20.04.2006 - 4 StR 604/05 [bei juris] = NStZ-RR 2007, 52, 53).
2. Die zulässig erhobene allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Mit ihr kann nur das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses gerügt werden, da das Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG als reines Prozessurteil keine Feststellungen materiell-rechtlicher Art zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage enthält (vgl. nur Göhler-Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 48a f. m.w.N.; OLG Bamberg, Beschl. v. 07.09.2012 - 2 Ss OWi 834/12 [bei juris] = OLGSt OWiG § 74 Nr 22). Verfahrenshindernisse oder fehlende Verfahrensvoraussetzungen sind nicht gegeben und werden auch nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Fundstellen
Haufe-Index 12847817 |
VRA 2019, 87 |