Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe für Prozesskostenhilfe
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 11 O 376/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Würzburg vom 8.11.2004 abgeändert:
Der Klägerin wird mit Wirkung vom 20.2.2003 Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt und Frau Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Gründe
I. Die Antragstellerin reichte am 20.2.2003 eine Klage ein, mit der sie beantragte, den Freistaat Bayern wegen ärztlicher Kunstfehler und Aufklärungsmängeln in der Universitätsklinik in Würzburg zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie zu materiellem Schadensersatz i.H.v. 84.044,89 EUR zu verurteilen und seine Einstandspflicht für die künftigen materiellen und immateriellen Schäden festzustellen. Zugleich beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin ... beizuordnen. Die Erhebung der Klage wurde nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 25.2.2003 beantragte sie zur Unterbrechung der Verjährung die Zustellung ohne Zahlung der erforderlichen Gebühr. Das LG Würzburg bestimmte am 24.2.2003 Termin zur Güteverhandlung und ggf. zum anschließenden frühen ersten Termin auf den 13.5.2003. Mit Schriftsatz vom 11.3.2003 beantragte die Klägerin, vor der mündlichen Verhandlung über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden und einen Prozesskostenhilfe-Prüfungstermin anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 13.3.2003 regte sie an, den Termin vom 13.5.2003 aufzuheben und gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO zur Klärung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen. Daraufhin hob der Vorsitzende der 1. Zivilkammer den Termin vom 13.5.2003 auf.
Um die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung prüfen zu können, beschloss die Kammer am 8.9.2003, ein schriftliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob den Ärzten bei der streitgegenständlichen Behandlung ein vorwerfbarer ärztlicher Kunstfehler unterlaufen sei. Nachdem der Sachverständige am 15.4.2004 sein fachchirurgisches Gutachten vorgelegt hatte, gab das Gericht den Parteien auf, etwaige Einwendungen gegen das Gutachten schriftsätzlich anzukündigen und ggf. einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen. Die Antragstellerin bat daraufhin am 3.6.2004 erneut um Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner zum Gutachten Stellung genommen hatten und weitere Unterlagen vorgelegt worden waren, beschloss das LG am 18.8.2004 die Einholung eines ergänzenden Gutachtens. Nach dessen Erstattung gab das Gericht den Parteien erneut auf, etwaige Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten anzukündigen und ggf. einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen. Nachdem die Frist hierfür am 29.10.2004 abgelaufen war, beschloss das LG am 8.11.2004 der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Kammer begründete dies insb. mit den Ausführungen des Sachverständigen.
Gegen diesen ihr am 12.11.2004 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.12.2004, eingegangen am 3.12.2004, Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 9.12.2004 nahm sie die Klage zurück.
Mit der Beschwerde beantragt die Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zu bewilligen. Dieser Antrag sei als "Weniger" im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren enthalten gewesen. Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren sei hier ausnahmsweise zu bewilligen, weil das Gericht den Hauptsacheprozess in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert habe.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren habe die Antragstellerin gar nicht Prozesskostenhilfe beantragt. Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren gebe es zudem nicht. Den Antrag, nach § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO zu verfahren, habe zudem die Beschwerdeführerin selbst gestellt.
Mit Beschluss vom 20.12.2004 hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie folge der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg v. 4.10.2001 - 10 WF 3299/01, MDR 2002, 237 = OLGReport Nürnberg 2002, 33 = FamRZ 2002, 758 ff.) Danach könne für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn das Verfahren durch einen Vergleich beendet werde und deshalb nicht in das ordentliche Verfahren überzuführen sei. Eine weitere Ausdehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahin, diese auch dann zu bewilligen, wenn das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dem Betreiben eines Prozesses gleichkommt, finde im Gesetz keine Grundlage.
II. Die s...