Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für PKH-Verfahren mit Vergleichsverhandlungen
Verfahrensgang
AG Singen (Beschluss vom 15.11.2007; Aktenzeichen 4 F 198/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.10.2007 wird der Beschluss des AG - FamG - Singen (4 F 198/06) aufgehoben und der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 16.4.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren sowie das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Beiordnung von RA H. bewilligt.
Gründe
I. Die Parteien - beide österreichischer Staatsangehörigkeit - waren seit 1963 verheiratet und wurden durch das AG Singen mit Urteil vom 2.3.1970 nach österreichischem Recht geschieden. In einem Vergleich vom 19.11.1995 verpflichtete sich der Antragsteller u.a., an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. DM 1.025,39 zu bezahlen. Der Antragsteller ist sei 1996 wieder verheiratet und Vater von 3 minderjährigen Kindern. Er bezieht inzwischen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aufgrund einer Betriebsrente.
Mit Schriftsatz vom 19.8.2006 machte der Antragsteller ein Abänderungsverfahren anhängig, mit dem er eine Abänderung des Vergleichs dahingehend erstrebte, festzustellen, dass er keinen Unterhalt mehr schulde. Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO sowie für die Hauptsache und das Verfahren auf den Erlass der einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Verbunden mit dem Hinweis, dass sich die förmliche Zustellung lediglich auf den Antrag gem. § 769 ZPO beziehe, wurde der Schriftsatz der Antragsgegnerin zugestellt. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin trat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung jeweils mit Schriftsatz vom 7.9.2006 entgegen.
Mit Verfügung vom 11.9.2006 wies das AG den Antragsteller darauf hin, dass bei einer Verteilungsmasse i.H.v. EUR 496,18 bei 5 unterhaltsberechtigten Personen eine Mangelfallberechnung vorzunehmen sei.
Mit Schriftsatz vom 25.9.2006 änderte der Antragsteller daraufhin seine Anträge dahingehend, dass er eine Abänderung des Vergleichs nur noch insoweit erstrebte, festzustellen, dass er nur noch verpflichtet sei, an die Antragsgegnerin EUR 169 zu bezahlen. Dementsprechend änderte er auch seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgrund Verfügung des AG vom 28.9.2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Unter dem 12.10.2006 regte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an, einen Termin zu bestimmen, um "Vorschläge zu besprechen".
Das AG bat mit Verfügung vom 13.10.2006 den Antragsteller um Vortrag zur österreichischen Rechtslage.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2006 änderte der Antragsteller seine Anträge erneut. Nunmehr erstrebte er eine Abänderung des Vergleichs nur noch insoweit, festzustellen, dass er nur noch verpflichtet sei, an die Antragsgegnerin EUR 192 zu bezahlen. Dementsprechend änderte er auch seinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Antragsteller machte Angaben zum anzuwendenden internationalen Privatrecht sowie zur Frage, welche Unterhaltsberechtigten in der vorzunehmenden Mangelfallberechnung zu berücksichtigen seien.
Nachdem das Verfahren nicht weiter betrieben wurde, regte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.12.2006 an, sich auf eine monatlichen Unterhaltsrente i.H.v. EUR 190 zu einigen.
Unter dem 8.3.2007 regte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ebenfalls an, einen Termin im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren anzuberaumen, um eine Vergleichsmöglichkeit auszuloten.
Mit Verfügung vom 22.3.2007 wies das AG Singen auf die Rechtslage nach österreichischem Recht sowie zweifelhafte Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Antragstellers hin. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller aufgegeben, binnen 3 Wochen mitzuteilen, ob eine außergerichtlichen Einigung zustande kommt und ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück genommen werde.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13.4.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Eine vergleichsweise Erledigung des Rechtstreits kam nicht zustande. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit 3 Schriftsätzen an die Erledigung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erinnert hatte, wies das AG diesen Antrag mit Beschluss vom 14.9.2007 zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.10.2007 wies das AG auch den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung führte das AG aus, dass für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne.
Gegen diesen ihr am 10.10.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.10.2007. Mit der Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, ihr Prozesskostenhilfe für d...