Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Vergütung des dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwalts
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts … in … gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – … vom 4. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Dem Antragsgegner wurde mit Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – … vom 15. Februar 1989 (hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung geändert mit Beschluß vom 27. September 1989) Prozeßkostenhilfe rückwirkend vom 11. Juli 1988 an bewilligt. Ihm wurde Rechtsanwalt … beigeordnet. Dieser beantragte nach Ergehen des Urteils vom 15. Februar 1989 am 20. März 1989, die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung (§§ 121, 123 BRAGO) auf 981,54 DM festzusetzen. Mit Beschluß vom 18. Oktober 1989 entsprach das Amtsgericht dem jedoch nur in Höhe von 514,14 DM. Die geforderte 10/10 Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr setzte es mit der Begründung ab, nach dem Bewilligungszeitpunkt sei eine entsprechende Tätigkeit nicht angefallen. Gegen diese Entscheidung legte Rechtsanwalt … Erinnerung ein, die das Amtsgericht – nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger – mit Beschluß vom 4. Dezember 1989 zurückwies. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anwalts, der ebenfalls nicht abgeholfen wurde; auf die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist als (nicht fristgebundene) Beschwerde statthaft; die Erwachsenheitssumme von 100,– DM (§ 128 Abs. 4 BRAGO) ist erreicht.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Zwar gilt entgegen der in der Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 14. Dezember 1989 zum Ausdruck gekommenen Auffassung hinsichtlich des Anfalls der Erörterungsgebühr die Beweiskraft des Protokolls nicht; eine solche kann vielmehr auch dann entstanden sein, wenn im Protokoll nicht vermerkt ist, ob und inwieweit eine Erörterung stattgefunden hat (OLG München JurBüro 81/555; Senat, Beschluß vom 8. November 1988 – 7 WF 105/88; Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 31 BRAGO Anm. 8 Stichwort „Protokoll”).
Dennoch bedarf es der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung einer dienstlichen Äußerung des damaligen Richters nicht. Mit der Einführung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO trug der Gesetzgeber der in der Praxis weitverbreitenden Übung der Gerichte Rechnung, das Sach- und Steitverhältnis vor Beginn der mündlichen Verhandlung mit Anwälten und Parteien zu erörtern. Dies bedarf i.d.R. derselben Mühe und sorgfältigen Vorbereitung wie die mündliche Verhandlung an sich; vor der Gesetzesänderung im Jahre 1975 wurde dies jedoch gebührenmäßig nicht abgegolten, wenn aufgrund der Erörterung die Anträge entweder nicht oder aus einem niedrigeren Streitwert gestellt wurden, und die Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO), die mit der Stellung der Sachanträge untrennbar verknüpft ist (Hartmann a.a.O., § 31 BRAGO Anm. 6 B a) deshalb nicht oder in geringerer Höhe anfiel. Aus dieser Regelungsabsicht des Gesetzgebers folgt der Begriff der Erörterung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO: Diese verlangt einen Meinungsaustausch, ein Rechtsgespräch über streitige, den Prozeßstoff betreffende prozessuale oder sachlichrechtliche Fragen (OLG Bamberg JurBüro 81/1185; Senat, a.a.O.; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort „Erörterungsgebühr” unter 3.1). Eine Erörterungsgebühr ist deshalb ausgeschlossen, wenn feststeht, daß eine streitige Verhandlung nicht stattfinden wird (KG JurBüro 82/1197). Dies aber war vorliegend der Fall, da die Parteien mit notarieller Vereinbarung vom 11. Oktober 1988 alle ihr Scheidungsverfahren betreffenden Fragen einverständlich geregelt hatten; eventuelle Erläuterungen des Richters zum Versorgungsausgleich vermögen den Begriff der „Erörterung” nicht auszufüllen.
Als Ausgleich sieht das Gesetz für die Fälle der einverständlichen Scheidung vor, daß auch bei nicht streitiger Verhandlung die volle Verhandlungsgebühr anfällt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BRAGO). Voraussetzung auf selten des Antragsgegners ist jedoch, daß er irgendwie im Sinne des Verhandelns tätig wird, d.h. Erklärungen abgibt, die den Begriff der mündlichen Verhandlung erfüllen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 10. Aufl., § 33 RdNr. 21), also beispielsweise einen gleichlautenden Antrag stellt oder der Scheidung zustimmt. Dies war jedoch nicht der Fall; der Antrag zur Scheidung und die Zustimmung des Antragsgegners hierzu erfolgten bereits in der mündlichen Verhandlung am 27. April 1987. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer für sich reklamierten Tätigkeiten (Übergabe einer Kopie; Erinnerung an das Prozeßkostenhilfegesuch; ferner – nach Verkündigung des Urteils – Rechtsmittelverzicht; Verzichtserklärung gemäß § 313 a ZPO, Bitte um Streitwertfestsetzung) vermögen die Verhandlungsgebühr nicht auszulösen; auch eine 5/10 Verhandlungsgebühr wird durch sie nicht verdient, da es sich insoweit nicht um Anträge zur Prozeß- oder Sachleitung handelt (§ 33 Abs. 2 BRAGO).
III.
Die Beschwerde ist mithin als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist ni...