Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung des Umgangs
Verfahrensgang
AG Bayreuth (Beschluss vom 14.09.1998; Aktenzeichen 2 F 498/98) |
Tenor
I. Die (befristete) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts –Familiengerichts – Bayreuth vom 14. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.
Die Entscheidung selbst ergeht gebührenfrei.
Der Antragsteller hat jedoch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
IV. Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin ist die Mutter der Kinder …, geboren am … November 1987, und … geboren am … April 1985. Der Vater ist tot, die elterliche Sorge hat die Antragsgegnerin. Sie ist von Beruf Ärztin.
Der Antragsteller, von Beruf Physiker, tätig in … und … behauptet, daß er in der Zeit von Ende 1990 bis Herbst 1995 mit der Antragsgegnerin und den beiden Kindern in einer Wohnung eheähnlich zusammengelebt habe. Er sei für sie wie ein Vater, sein Vater habe für die Kinder die Stellung eines Großvaters gehabt.
Zur Trennung sei es wegen einer anderen Beziehung der Antragsgegnerin gekommen. Trotzdem habe er noch Kontakt zu den Kindern gehabt. Dieser sei erst im Mai 1998 abgerissen, als er in einem gegen die Antragsgegnerin gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eine für sie ungünstige Aussage gemacht habe.
Er verlangt die Gewährung des Umgangs mit den beiden Kindern und stützt sich dabei auf die seit 1. Juli 1998 geltende Neufassung der §§ 1626 Abs. 3 und 1685 Abs. 2 BGB. Er vertritt die Auffassung, als nichtehelicher Lebenspartner der Antragsgegnerin seien die Kinder bei ihm „in Familienpflege” i.S. des § 1685 Abs. 2 BGB gewesen. Zumindest sei die Vorschrift auf ihn als nichtehelichen Lebensgefährten analog anzuwenden.
Die Antragsgegnerin räumt ein, daß der Antragsteller ihr Freund war, bestreitet aber eine eheähnliche Gemeinschaft. Sie vertritt die Auffassung, daß dem Antragsteller auch nach der Neufassung des § 1685 Abs. 2 BGB kein Umgangsrecht zusteht.
Das Amtsgericht –Familiengericht– Bayreuth hat das Gesuch des Antragstellers mit Beschluß vom 14. September 1998 abgelehnt und in der Sache im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragsteller nach § 1685 BGB kein Umgangsrecht habe und kein Fall der Familienpflege vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß verwiesen.
Gegen die ihm am 7. Oktober 1998 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 5. November 1998 eingegangenem Schriftsatz befristete Beschwerde eingelegt, die mit am 3. Dezember 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. In der Sache verfolgt er das Umgangsrecht mit den gleichen Argumenten weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
a) Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§§ 621 e Abs. 1, Abs. 3, 621 a Abs. 1 ZPO). Er ist beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).
§ 20 FGG ist auch in Familiensachen anzuwenden, er wird durch § 621 a Abs. 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Danach kann gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über den Umgang mit dem Kind nur derjenige befristete Beschwerde einlegen, der behauptet, durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein. Dies ist beim Antragsteller der Fall.
b) Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller kein Umgangsrecht mit den beiden Kindern hat.
Aus § 1626 Abs. 3 BGB ergibt es sich nicht. Die Vorschrift regelt nur, wie die elterliche Sorge durch den Sorgeberechtigten auszuüben ist. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, hat das Familiengericht von Amts wegen zu überprüfen, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB angezeigt sind. Dabei geht es jedoch ausschließlich um die Wahrung des Kindeswohls, Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet (Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1626 Rdnr. 28).
Der Kreis der Umgangsberechtigten wird ausschließlich durch die §§ 1684 und 1685 BGB definiert. Die vom Antragsteller behauptete nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin könnte dabei allenfalls unter den Begriff der „Familienpflege” i.S. des § 1685 Abs. 2 BGB subsumiert werden. Der Begriff ist vom Sorgerechtsreformgesetz dem § 27 JWG entlehnt worden. Seine Auslegung hat sich folglich daran zu orientieren, soweit nicht der Normzweck Abweichungen erfordert.
Wie das Familiengericht bereits zutreffend dargetan hat, schließt der Umstand, daß die Kinder bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, die Annahme einer Familienpflege aus (MüKo-Hintz, BGB, 3. Aufl., § 1630 Rdnr. 12 m.N.; Staudinger-Kessel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl., § 1630 Rdnr. 38).
Auch der Zweck des § 1685 Abs. 2 BGB erfordert keine andere Auslegung. Richtig ist zwar, daß ein nichtehelicher Lebensgefährte des sorgeberechtigten Elternteils als Bezugsperson eine ebenso gr...