Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung des "isolierten" Sachverständigen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Sachverständiger, der nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob Aussichten für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beauftragt, so richtet sich seine Vergütung nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG, wobei es billigem Ermessen entspricht, die Tätigkeit der Honorargruppe 6.1 der Sachgebietsliste zuzuordnen.

 

Normenkette

JVEG § 4 Abs. 5 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3, Abs. 2; InsO § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 19.04.2017; Aktenzeichen 3 T 121/17)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 19.04.2017, Az. 3 T 121/17, wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Moosbach - Insolvenzgericht - bestellte mit Beschluss vom 23.09.2015 den Beschwerdegegner zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Auftrag wurde ursprünglich in dem Verfahren 1 IN 183/15 - Amtsgericht Moosbach - erteilt. Dieses Verfahren wurde nach Übernahme vom Amtsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen IN 487/15 fortgeführt.

Das Gutachten wurde zu den Fragen erholt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass ein für die Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob Aussichten für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (Bl. 41 d.A. IN 486/15).

Mit Beschluss vom 05.01.2016 stellte das Amtsgericht Würzburg im Verfahren IN 487/15 fest, dass die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat und ordnete an, dass der Beschwerdegegner für die Verfahren IN 486/15; IN 500/15 und IN 3/16 weiterhin als Gutachter bestellt bleibt (Bl. 18 d.A. IN 500/15).

Am 13.07.2016 erstellte der Beschwerdegegner im Verfahren IN 486/15 sein Gutachten (dort Bl. 89 ff.) und stellte seine Gutachtertätigkeit im Verfahren IN 301/16 mit 1.806,45 Euro in Rechnung, wobei er als Stundensatz einen Betrag in Höhe von 115,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in Ansatz brachte (Bl. 80 der Akte IN 301/16).

Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Würzburg setzte am 14.09.2016 nach Anhörung der Bezirksrevisorin einen Stundensatz von 80,00 Euro netto für die Tätigkeit des Sachverständigen fest (Bl. 80, 81, 82, 88 der Akte IN 301/16).

Mit Schriftsatz vom 22.09.2016 legte der Beschwerdegegner Erinnerung hiergegen ein und beantragte, den Stundensatz auf netto 115,00 Euro festzusetzen (Bl. 129 ff. d.A. IN 301/16).

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg beantragte am 14.12.2016,die Vergütung des Beschwerdegegners unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von netto 80,00 Euro auf 1.306,64 Euro festzusetzen (Bl. 175 d.A. IN 301/16).

Das Amtsgericht Würzburg behandelte die Erinnerung als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung und setzte mit Beschluss vom 11.01.2017 gemäß § 4 Abs. 1 JVEG die dem Sachverständigen zustehende Entschädigung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 115,00 Euro auf insgesamt 1.806,45 Euro fest (Bl. 178 ff. d.A. IN 301/16).

Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht Würzburg ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gemäß § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde zu.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2017 legte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Würzburg gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg Beschwerde ein und beantragte die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung unter Ansatz eines Stundensatzes von 90,00 Euro auf 1.449,44 Euro. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 17.01.2017 (Bl. 187 ff.) verwiesen.

Das Amtsgericht Würzburg half der Beschwerde mit Beschluss vom 19.01.2017 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg vor, mit der Anregung, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die weitere Beschwerde zuzulassen (Bl. 208 f.). Nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer mit Beschluss vom 03.03.2017 (Bl. 219 f.d.A.) wies das Landgericht Würzburg die Beschwerde der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 19.04.2017 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu (Bl. 223 ff.d.A.). Wegen der Begründung wird auf Nr. II des Beschlusses vom 19.04.2017 (Bl. 228 ff.d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 02.05.2017 legte die Bezirksrevisorin beim dem Landgericht Würzburg vom 19.04.2017, ihr zugegangen am 28.04.2017 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG ein und beantragte die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung auf 1.306,64 Euro, hilfsweise unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 90,00 Euro auf 1.449,44 Euro.

Die Bezirksrevisorin machte geltend, dass wegen der abweichenden Beschlüsse des Landgerichts Würzburg und des Landgerichts Schweinfurt vom 12.01.2017 (Bl. 214 f.d.A....

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