Leitsatz (amtlich)
1. Die Höhe der Vergütung des in einem Regelinsolvenzverfahren bestellten Sachverständigen, der nicht zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (sog. isolierter Sachverständiger), richtet sich nicht nach § 9 Abs. 2 JVEG, sondern liegt regelmäßig darüber.
2. Für die Eingruppierung des Sachverständigen in eine Honorargruppe kommt es auf den dem Sachverständigen erteilten Auftrag an, nicht auf das Ergebnis seines Gutachtens.
Normenkette
JVEG § 9 Abs. 1-2; InsO § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 09.06.2016; Aktenzeichen 1 T 91/15) |
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 04.03.2015; Aktenzeichen 3c IN 438/14 Lu) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen Dr. R. wird der Beschluss des LG Frankenthal (Pfalz) vom 9.6.2016 (Az. 1 T 91/15) aufgehoben. Der Beschluss des AG - Insolvenzgericht - Ludwigshafen vom 04.03.2015 wird auf die Beschwerde des Sachverständigen geändert: Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 942,60 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Auf einen Gläubigerantrag der Krankenversicherung K. ordnete das AG Insolvenzgericht - Ludwigshafen mit Beschluss vom 12.12.2014 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Insolvenzlage des Schuldners an und bestellte Rechtsanwalt Dr. R. zum Sachverständigen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtensauftrages wird verwiesen auf den Beschluss vom 12.12.2014 (Bl. 39 dA). In seinem Gutachten vom 23.02.2015 legte der Sachverständige dar, der Schuldner sei in der Zeit von 1993 bis 1994 als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung "..." sowie in der Zeit Februar 2013 bis Juni 2013 mit seinem Einzelunternehmen "..." selbständig tätig gewesen.
Außerhalb der vorgenannten sei der Schuldner entweder abhängig beschäftigt gewesen oder habe - wie zuletzt - Sozialleistungen bezogen.
Mit Beschluss vom 26.02.2015 (Bl. 103 d.A.) wies das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse ab und folgte damit der Empfehlung des Sachverständigen. Zuvor hatte es das Verfahren 3f IN 442/14, dem ein Insolvenzantrag der Krankenversicherung L zugrunde lag, zu dem hiesigen Verfahren hinzuverbunden. Mit Schreiben vom 23.02.2015 (Bl. 69 d.A.) liquidierte der Sachverständige ein Honorar in Höhe von 942,60 EUR brutto. Im Rahmen seiner Berechnung brachte er einen Stundensatz von 95,00 EUR in Ansatz. Nachdem der Sachverständige mit Schreiben vom 27.02.2015 die gerichtliche Festsetzung durch den zuständigen Richter beantragt hatte, setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Sachverständigen mit Beschluss vom 04.03.2015 (Bl. 108 ff. d.A.) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75,00 EUR auf 752,20 EUR fest und ließ die Beschwerde gegen seine Entscheidung zu.
Zur Begründung führte es aus, es fehle an einem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG genannten Sachgebiete. Die Sachverständigentätigkeit unterfalle am ehesten der Sachgebietsliste Nr. 6 ("Betriebswirtschaft"). Da keine der dort genannten Varianten einschlägig sei, müsse gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eine Einordnung nach billigem Ermessen erfolgen, die sich in der Spannbreite der Honorargruppe 3 (6.3) bis 13 (6.2) bewegen müsse. Da es sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall handele, der einem Verbraucherinsolvenzverfahren gleiche, werde der geringste Stundensatz nach Honorargruppe 6.3 von 75,00 EUR herangezogen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Sachverständigen wies das LG Frankenthai mit Beschluss vom 09.06.2016 (Bl. 170 ff. d.A.) unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurück.
Die Bezirksrevisorin hatte sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30.04.2015 (Bl. 131 ff. d.A.) dafür ausgesprochen, die gutachterliche Tätigkeit in Anlehnung an § 9 Abs. 2 JVEG mit 80,00 EUR je Stunde zu vergüten.
Mit seiner weiteren Beschwerde macht der Sachverständige geltend, für die Zuordnung zu einer Honorargruppe sei alleine der Inhalt des Beweisbeschlusses maßgebend. Hiernach sei im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob ein Insolvenzgrund vorliege, auch das Unternehmen des Schuldners zu bewerten.
II. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG) hat vollen Erfolg. Die Vergütung des Sachverständigen war antragsgemäß unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 95,00 EUR auf 942,60 EUR festzusetzen.
1. Sowohl das AG Ludwigshafen als auch das LG Frankenthai sind zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen nicht aus § 9 Abs. 2 JVEG ergibt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, der eine Sachverständigentätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 InsO) voraussetzt und nur für diesen Fall den Stundensatz "abweichend von Abs. 1" auf 80 Euro festsetzt. Nicht erfasst sind diejenigen Fälle, in denen - wie hier - nur ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, ohne dass zugleich eine Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwalt...