Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ende Juli 2009 als Führer eines Pkw's auf einer Autobahn begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug - bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h betrug der Abstand 20,30 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes - zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ist im Urteil festgestellt, dass dieser "beruflich als Landtagsabgeordneter tätig" ist, im Jahr mit dem Pkw etwa 100.000 km zurücklegt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet bezeichnet hat.
Neben den auch im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung im Einzelnen dargestellten Vorbelastungen ist gegen den Betroffenen ausweislich der Urteilsfeststellungen am 18.05.2006, rechtskräftig seit 27.09.2006, wegen einer am 31.05.2005 als Führer eines Pkw's begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 150 Euro festgesetzt worden.
Zur Rechtsfolgenbemessung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
"Ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung bemisst sich die gegen den Betroffenen zu verhängende Geldbuße im vorliegenden Fall nach den im Bußgeldkatalog bestimmten Beträgen. Konkret sieht der Bußgeldkatalog zur Ahndung der vorliegenden Tat im Anhang zu Nr. 12 ein Bußgeld von 100 Euro vor (Ziffer 12.5.2 BKat). Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (§ 1 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung). Im vorliegenden Fall liegen jedoch Gründe vor, die es rechtfertigen, von dem genannten Regelsatz abzuweichen und die gegen den Betroffenen zu verhängende Geldbuße auf 500 Euro zu erhöhen. Maßgebliches Kriterium hierfür sind die vorhandenen und verwertbaren Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister, welche im Bußgeldkatalog grundsätzlich nicht berücksichtigt sind (§ 3 Abs. 1 BKatV).
Hierbei fällt insbesondere auf, dass der Betroffene zuletzt erst im Februar 2009 ebenfalls wegen eines im August 2008 begangenen Abstandsverstoßes - nahezu an der selben Stelle - rechtskräftig zu einer Geldbuße von 100 Euro, sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Außerdem wurde er zeitnah zu dieser Verurteilung wegen zwei im Oktober 2008 begangenen Geschwindigkeitsverstößen zu Geldbußen von 100 Euro und 150 Euro verurteilt; Rechtskraft trat insoweit im April 2009 bzw. im September 2009 ein.
Hinzu kommt eine seit Mitte Januar 2009 rechtskräftige Ahndung wegen eines im Dezember 2007 begangenen Rotlichtverstoßes, der neben einer Geldbuße von 125 Euro mit einem weiteren Fahrverbot belegt wurde. Dennoch hat sich der Betroffene durch alle diese zeitnahen und einschlägigen Vorahndungen ebenso wenig von dem verfahrensgegenständlichen Abstandsverstoß abhalten lassen, wie durch eine im November 2006 erfolgte und seit Ende März 2007 rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.
Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht daher eine massive Erhöhung der Regelgeldbuße von 100 Euro auf 500 Euro zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich. Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst."
Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet neben der Beweiswürdigung zum Schuldspruch die Rechtsfolgenbemessung, insbesondere die Erhöhung des Regelsatzes "um 400 %" als "unverhältnismäßig" und die Berücksichtigung "seiner Abgeordnetentätigkeit" als "sachwidrig".
II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 30.09.2010 - eine hierzu angekündigte Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen wurde nicht eingereicht - Bezug genommen.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
a) Die Tatsache, dass der Betroffene ein sogenannter Vielfahrer ist, wirkt sich bei der Bemessung der Geldbuße aus den gleichen Gründen nicht zu seinen Gunsten aus, aus denen dieser Umstand - worauf die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift hingewiesen hat - auch bei der Frage des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbotes keine Berücksichtigung finden könnte.
b) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die...